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Datenverarbeitungsgeräte an AN - Lohnart?

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letzte Antwort am 25.08.2022 09:16:06 von Gökhan_Aras
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IleNa
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Hallo zusammen,

wir haben einem Mitarbeiter zum Abschied seinen Laptop geschenkt.
Er soll nach §40 Abs. 2 Satz 5 EStG mit 25% pauschaliert werden. 

Ich habe nach der Lohnart für die Abrechnung gesucht und "2750 PC-Überlassung, p.St." gefunden, allerdings irritiert mich das Wort Überlassung. Das erinnert mich mehr an §3 Nr. 45 EStG (steuerfreie geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung überlassener EDV). Es handelt sich ja aber um eine Übereignung. Wäre das trotzdem die richtige Lohnart für meinen Fall?

Danke und viele Grüße 🙂 

Ilena


DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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549 Mal angesehen

Hallo Ilena,


überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Laptop (auch) zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei.


Übereignet hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen betrieblichen Laptop, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig, kann aber mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall beitragsfrei.


In diesem Fall kann die von Ihnen genannte Lohnart 2750 (pausch. versteuert mit 25% und sv-frei) verwendet werden.

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 25.08.2022 09:16:06 von Gökhan_Aras
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