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Buchstabe M

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letzte Antwort am 01.05.2026 17:05:39 von zieglerconsult
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Steffi69
Einsteiger
Offline Online
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234 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ich habe den Fall das eine Arbeitnehmerin (Haushälterin in einem Privathaushalt) am selben Ort wohnt und arbeitet. Kost und Logi frei. Sachbezugswerte werden als Geldwerter Vorteil abgerechnet. Allerdings bin ich mir unsicher, ob in diesem  Fall das M in der Lohnsteuerbescheinigung für 2026 zu vermerken wäre, denn sie ist ja weder auswärtstätig noch liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.

 

Steffi69

zieglerconsult
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
131 Mal angesehen

Liebe Steffi,

 

in deinem Fall ist das Kennzeichen „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zu setzen. Dieses Merkmal kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden. Hintergrund ist hierbei die steuerliche Behandlung der Verpflegungspauschalen, die sich durch gestellte Mahlzeiten entsprechend mindern.

 

Die von dir geschilderte Konstellation ist jedoch anders gelagert: Die Arbeitnehmerin lebt und arbeitet dauerhaft am selben Ort im Privathaushalt. Kost und Logis stellen hier keinen reisekostenrechtlichen Sachverhalt dar, sondern sind Bestandteil der regulären Vergütung in Form von Sachbezügen. Diese werden – wie von dir bereits korrekt umgesetzt – mit den amtlichen Sachbezugswerten als geldwerter Vorteil versteuert und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt.

 

Da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, fehlt die Grundlage für das Merkmal „M“. Entsprechend ist in der Lohnsteuerbescheinigung für 2026 kein „M“ einzutragen.

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letzte Antwort am 01.05.2026 17:05:39 von zieglerconsult
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