Hallo,
unser Mandant hat ein Schreiben vom Zoll erhalten bzgl. einer Ordnungswidrigkeit auf Grund der Unterschreitung des Tariflohns.
Festgestellt wurde die Unterschreitung in der DRV Prüfung.
Ein Absatz in dem Schreiben lautet:
"Für den Fall, dass Sie den aufgeführten Arbeitnehmern die Mindestlohndifferenzen nachgezahlt haben, lege ich Ihnen anheim geeignete Nachweise [...] zu übersenden. Dies kann bei einer ggfls. festzusetzenden Geldbuße berücksichtig werden."
Soweit ich weiß ist der Mandant nicht verpflichtet das Entgelt nachzuberechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Zumindest finde ich keine gesetzliche Regelung dazu, die nicht aussagt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch aktiv einfordern muss. Richtig?
Die SV Beiträge sind in der DRV Prüfung ja abgeführt worden. Steuer käme ja ggf. in der LSt Prüfung.
Die Nachzahlung nach der Prüfung würde aber ein geringeres Bußgeld bedeuten?
Ich glaube nicht, dass dir hier jemand eine (kostenlose) rechtliche Beratung geben kann oder will.