Die Kug Bezugsmonate des Arbeitnehmers ändern sich nicht durch eine Pause.
In der Weisung 202005010 schreibt die Arbeitsagentur:
2.3 Neuer § 421c Abs. 2 SGB III – Stufenweise Erhöhung des
Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2020[...]
Die Regelung sieht eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung der Bezugsdauer vor. Insofern
ist für jeden Beschäftigten für die Entscheidung über die Höhe des zustehenden
Leistungssatzes zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat sich der /die Beschäftigte
seit März 2020 befindet. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, solange
sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen. Auf die Zahl der Bezugsmonate
werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50
Prozent betragen hat.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf
Aus dem Grund ist eine Anpassung des Bezugsmonats auch gar nicht vorgesehen/möglich, bzw. wüsste ich nicht wie man das machen sollte (nutze LODAS).
Hallo,
nachfolgende Informationen erhalten Sie auf der Website https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld#1478910157629 der Bundesagentur für Arbeit:
"Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent). Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).
Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Als Bezugsmonat zählt auch ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat dagegen nicht berücksichtigt."
Eine manuelle Erfassung bzw. Anpassung der Bezugsmonate in Lohn und Gehalt ist nicht möglich, wenn für diesen Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits Kurzarbeit abgerechnet wurde. Das manuelle Vorgeben der Bezugsmonate ist nur möglich, wenn der Mitarbeiter erstmalig in Lohn und Gehalt abgerechnet wird.
Bitte setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhalts mit der Agentur für Arbeit in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG