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Betriebsrentenstärkungsgesetz bAV ab 01.01.2022, Aufklärungspflicht und Umsetzung in LODAS

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letzte Antwort am 13.08.2021 13:00:14 von OLJA
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jan_grubbe
Beginner
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Hallo zusammen,

 

​wie die meisten schon wissen muss der AG ab 01.01.2022 auch bei Altverträgen der Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfond und Direktversicherung einen AG-Zuschuss zahlen. Dazu folgende Fragen:

 

1. Wie gehen andere Steuerbüros mit dieser Änderung an die Mandanten heran. Vielen Mandanten ist diese Änderung natürlich bekannt, jedoch stellt sich bei uns die Frage ob wir nur eine einfache Informations-/Erinnerungsmail formulieren. Der Mandant setzt sich mit dem Versicherungsinstitut auseinander und wir kriegen irgendwann eventuell neue Verträge oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Oder sind wir verpflichtet bereits die vorliegenden Verträge zu prüfen und aufwendige Aufstellungen für die Mandanten zu erstellen. Hier geht es um die Frage wie weit wir als Steuerbüro gehen müssen um unsere Aufklärungspflicht zu erfüllen?

 

2. In LODAS wird ja bereits in den Brennpunkten eine Liste angezeigt mit den zu prüfenden bAV-Fällen. Leider ist in der Liste keine Aufteilung von AG- und AN-Anteil zu sehen, dementsprechend müsste ich dann sowieso in die einzelnen Personalnummern gehen um zu sehen wo eventuell bereits ein AG-Zuschuss gezahlt wird. Die Liste in den Brennpunkten bringt uns nicht wirklich weiter. Wie sind eure Erfahrungen und was habt ihr eventuell für Lösungen um schnell eine Übersicht über alle bestehenden Verträge zu generieren?

 

3. Erfüllen alte AG-Zuschüsse auf freiwilliger oder tarifvertraglicher Basis den Pflichtzuschuss von 15% der ab 01.01.2022 gilt bzw. können diese angerechnet werden?

 

Entschuldigt den Block an Text und falls ich etwas falsch verstanden haben sollte, belehrt mich bitte eines Besseren.

 

Freundliche Grüße

Jan

OLJA
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
457 Mal angesehen

Hallo Jan,

 

zuerst möchte ich Ihnen eine Antwort auf die Frage 3 geben:

 

Meines Erachtens ist der Pflichtzuschuss nach der Höhe der Gehaltsumwandlung zu berechnen. Sind bis Ende 2021 z.B. 100 Euro umgewandelt worden, ist im Jahr 2022 der Umwandlungsbetrag 86,95 Euro und der Pflichtzuschuss 13,05 Euro (Berechnung im Hundert). Tarifvertragliche Zuschüsse bzw. arbeitsvertragliche Zuschüsse können auf diesen Zuschuss nicht angerechnet werden. Freiwillige Zuschüsse können nur reduziert werden, wenn diese nicht als "betriebliche Übung" bezahlt worden sind (Hinweis in einer Vereinbarung, dass der Zuschuss jederzeit gekürzt werden kann).

 

Generell würde ich (arbeite jedoch nicht beim Steuerberater) alle Verträge mit der Berechnung im Hundert anpassen und folgenden Hinweis an den Mandaten geben:

 

"Ab dem 01.01.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet Mitarbeitern einen Zuschuss in eine baV von 15 Prozent zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch eine Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeträge spart. Sind bis Ende 2021 z.B. 100 Euro umgewandelt worden, ist im Jahr 2022 der Umwandlungsbetrag 86,95 Euro und der Pflichtzuschuss 13,05 Euro (Berechnung im Hundert). Diese Änderung wird von uns zum 01.01.2022 automatisch ins Lohnabrechnungsprogramm eingepflegt. Eine neue Finanzierungsvereinbarung ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Versicherung muss auch nicht über die geänderte Finanzierung informiert werden.

Eine Anrechnung von tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Zuschüssen ist nicht möglich. Freiwillige Zuschüsse sind nur anrechenbar, wenn Sie jederzeit durch den AG kürzbar sind. Bitte beachten Sie, dass freiwillige Zuschüsse ohne Kürzungsvorbehalt nicht anrechenbar sind. Die Zahlung der freiwilligen Zuschüsse ist in diesem Fall als betriebliche Übung zu werten und kann aus diesem Grund nicht gekürzt werden. Für den Fall, dass ein freiwilliger Zuschuss angerechnet werden soll, benötigen wir eine neue Finanzierungsvereinbarung. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht prüfen werden, ob eine Anrechnung rechtens oder nicht rechtens ist.

Für den Fall, dass Sie mit der Versicherung einen höheren Beitrag vereinbaren, müssen Sie mit dem Mitarbeiter eine neue Finanzierungsvereinbarung schließen. 

Sie helfen uns sehr, wenn Sie solche Finanzierungsvereinbarungen schon im alten Jahr (möglichst November) zusenden."

 

Gruß

 

OLJA

 

 

 

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letzte Antwort am 13.08.2021 13:00:14 von OLJA
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