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Bestandsschutz Werkstundent

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letzte Antwort am 20.10.2022 15:56:57 von patricia
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patricia
Beginner
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Hallo in die Runde,

 

leider habe ich bisher nichts zu meinem folgenden Problem keine Lösung finden können und auch die Krankenkasse hat eher nur "aus dem Bauch heraus" eine Antwort geben können.

 

Ich habe eine Mitarbeiterin, die als Werkstudentin (0100) zwischen 450,01 - 520,00 Euro bisher verdient hat und auch weiterhin verdienen wird. Ich würde sie jetzt wie eine "normale" Arbeitnehmerin behandeln und auch hier den Bestandsschutz berücksichtigen, d.h. weiterhin mit 0100 abrechnen (sofern keine RV-Befreiung eingereicht wird) und die 2% pauschale Steuer berücksichtigen. Entsprechend noch KK etc. umstellen. Sehe ich das richtig oder gibt es andere Auffassungen? Vielleicht hat auch jemand schon etwas in schriftlicher Form dazu gefunden, worauf man sich beziehen könnte.

 

Viele Grüße

Patricia

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 7
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Lt. Aussage aus dem AOK-Expertenforum werden die Studenten alternativlos zu geringfügig Beschäftigten:

 

Mit Datum vom 16.08.2022 wurden die Geringfügigkeitsrichtlinien zum 01.10.2022 angepasst.

Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € auf 520 € werden Mitarbeiter (z.B. Werkstudenten), die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 520 € im Monat verdienen, in der Rentenversicherung - alternativlos - ab 01.10.2022 zu geringfügig entlohnten Mitarbeitern (Ausnahme: Beschäftigungen im Privathaushalt). Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, solange in dem Minijob keine Befreiung hiervon beantragt wird. Die Mitarbeiter haben im rentenversicherungspflichtigen Minijob einen Anteil von 3,6 Prozent zu zahlen, der Arbeitgeber trägt in diesem Fall 15 Prozent.
Eine Bestandschutzregelung wie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es für den Bereich der Rentenversicherung nicht. 

Dadurch ergeben sich für den Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren. Die Beschäftigung ist in einem solchem Fall bei der Krankenkasse mit Meldegrund „31“ (hier: Beitragsgruppenschlüssel „0100“) abzumelden und jeweils mit Meldegrund „11“ (hier: Beitragsgruppenschlüssel „6100“, sofern gesetzlich krankenversichert) bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

TN
Fachmann
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Unsere Empfehlung wäre, den 106 mit € 521 zu beglücken. Das vermeidet dann ca. € 90 an Lohnnebenkosten, die ins Nirwana gehen.

Wolf36
Beginner
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Beim BGS 6100 erscheint folgender Fehler (bisher ebenfalls familienversicherter Werkstudent mit 460 Euro)

Fehler #LN03575
Der Arbeitnehmer unterliegt im Monat 10/2022 der Midijob-Bestandsschutzregelung, ist in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung jedoch versicherungsfrei. Wenn er der Bestandsschutzregelung
unterliegt, muss er in mindestens einem dieser SV-Zweige sv-pflichtig sein.
» Überprüfen Sie den Sachverhalt.

 

Was habe ich falsch gemacht?

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TN
Fachmann
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Vermutlich haben Sie die Bestandsschutzregelung aktiviert, obwohl der 106 alternativlos Minijobber ist.

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Wolf36
Beginner
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aber doch nur in der Rentenversicherung, so habe ich es verstanden. Deshalb ja der Schlüssel 6100

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patricia
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Nachricht 7 von 7
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Werkstudenten sind ja eigentlich mit 106 und 0100 geschlüsselt. Damit in keinem der Zweige KV,PV oder AV versicherungspflichtig. Ein Bestandsschutz kommt damit, wie im Beitrag der AOK geschrieben, nicht in Frage.

 

Ich habe es bei uns in Abstimmung mit dem Mandanten so gehandhabt, dass weiterhin der Werkstudent im Bereich greift, da die Verdienstgrenze für den Minijob überschritten wird. Außerdem gibt es auch noch Vorlesungsfreie Zeiten, wo teilweise volle Arbeitszeit und damit über 1.040€ mtl. geplant sind. Damit wären wir aus dem Minijob auch raus.

 

Danke für die Rückmeldungen.

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letzte Antwort am 20.10.2022 15:56:57 von patricia
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