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Beschäftigung von Berufsfachschülern Pflichtpraktikum sowie Orientierungspraktikum

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letzte Antwort am 26.09.2023 12:50:47 von SJ_2020
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SJ_2020
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Liebe Community,

 

aktuell nimmt die Beschäftigung von Berufsfachschülern zu.

 

Ich habe eine allgemeine Frage zu o.g. Beschäftigungsverhältnissen.

 

Wir haben einen Praktikant der während der Schulzeit ein Pflichtpraktikum absolviert und pro gearbeitetem Tag € 39,00 erhält.

 

In den Ferien findet kein Schulpraktikum statt. An Stelle dessen, wurde ein frw. Orientierungspraktikum vereinbart. Ebenfalls mit tgl. € 39,00.

 

Hier der genaue Wortlaut aus dem Praktikumsvertrag:

Dem Schüler wir während der Unterrichtszeit ein Platz für ein vier- bis sechswöchiges Praktikum im o.g. Berufsfeld zur Vertiefung des fachpraktischen Unterrichts entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen in Ausbildungsberufen nach der Lernfeldkonzeption angeboten. Das Praktikum kann in Form von mehreren Blöcken oder einzelnen Betriebstagen organisiert werden (Pflichtpraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).

Dem Schüler wird während der unterrichtsfreien Zeit zusätzlich ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung im o.g. Berufsfeld angeboten (Orientierungspraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).

 

Hat jmd. bereits Erfahrungen mit dieser Konstellation?

 

Im ersten Moment entschieden wir uns für PGR 190, in allen Sozialversicherungszweigen frei und umlageflichtig. 

 

Aber jetzt kommt das Orientierungspraktikum dazu?

 

Das hat uns nun doch wiederum bzgl. der korrekten Vorgehensweise verunsichert.

 

Vorab vielen Dank für jegliche Erfahrungswerte.

 

Viele Grüße

rschoepe
Experte
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Dem Beratungsblatt der TK (Seite 8/9) folgend, ist das Orientierungspraktikum (da freiwillig und über Geringfügigkeitsgrenze) SV-pflichtig. Allenfalls könnte man hier noch schauen, ob es als kurzfristige Beschäftigung gelten kann. Pflicht- und Orientierungspraktikum sind m.M.n. aber getrennt zu betrachten und zu bewerten.

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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 3
434 Mal angesehen

Vielen Dank @rschoepe  - das war schon mal sehr hilfreich 🙂

 

Können wir das dann wie folgt abbilden:?

 

Wir haben einen Praktikant der während der Schulzeit ein Pflichtpraktikum absolviert und pro gearbeitetem Tag € 39,00 erhält. --> PGR 190; Beitragsgruppenschlüssel 0 0 0 0; keine Umlagen; keine Insolvenzgeldumlage und nicht unfallversicherungspflichtig. 

 

 

In den Ferien findet kein Schulpraktikum statt. An Stelle dessen, wurde ein frw. Orientierungspraktikum vereinbart. Ebenfalls mit tgl. € 39,00. --> zweiter Personalstamm mit evtl. PGR 109 oder PGR 110 ( je nachdem ob Voraussetzungen für GFB oder kurzfristige Beschäftigung gegeben sind )?

 

Um es übersichtlicher zu handhaben, hätten wir zwei Personalstämme für denselben Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber angelegt.

 

Ist das sozialversicherungsrechtlich korrekt?

 

Vielen Dank für Ihre weiteren Erfahrungswerte --> das Thema "Berufsfachschüler" scheint aktuell anzuziehen.

 

Viele Grüße

 

 

 

 

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letzte Antwort am 26.09.2023 12:50:47 von SJ_2020
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