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Berechnung Kinderkrankengeld Lodas

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letzte Antwort am 16.01.2020 13:59:52 von linda13
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linda13
Aufsteiger
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Hallo,

ich habe bezüglich der Abrechnung von Kinderkrankengeld ein Problem.

 

Festlohnempfänger, Verdienst 3.610,63 € (Stundenlohn 22,52 €)

Der Mitarbeiter war 2 Tage (14,8 Std.) wegen der Betreuung des Kindes daheim.

Ermittelt wird mir jetzt auf dem DÜ-Protokoll ein Arbeitsentgelt von brutto 155,54 €.

Wenn ich nur überschlage mit den 14,8 Std. müsste ich auf über 300 € kommen.

Der Mitarbeiter hat auf der Abrechnung noch einen Firmenwagen, VWL, Entgeltumwandlung und einen Kindergartenzuschuss.

 

Mir ist diese niedrige Kürzung des Festbetrages nicht verständlich.

 

 

Bei einem Stundenlohnempfänger, Verdienst 19 € Stundenlohn hatte ich vor ein paar Wochen ebenfalls Kinderkrankengeld abzurechnen. Der MA war 1 Tag (7,4 Std.) zur Betreuung daheim.

Hier wurde mir auf dem DÜ-Protokoll ein Arbeitsentgelt von brutto 155,54 € ermittelt.

 

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

prüfen Sie doch mal in den Mandantendaten unter Arbeitszeiten - Regelmäßige/Feste Arbeitszeit bzw. bei dem Mitarbeiter unter Personaldaten - Arbeitszeiten - Regelmäßige Arbeitszeit, wie die Umrechnung von Teilmonaten bei Festbezügen geschlüsselt ist.

 

Wenn Sie hier auf Grundlage von 30 Kalendertagen rechnen, führt dies dazu, dass bei 2 Fehltagen im Dezember oder Januar (mit 31 Kalendertagen) nur ein Fehltag abgezogen wird.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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linda13
Aufsteiger
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Hallo Herr Lutz,

 

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Ja die Einstellung ist bei uns auf 30 Tage.

 

Diese Berechnung wird ja aber auch für die Erstattung bei der U1 benötigt und hier wurde mir gesagt, dass die Berechnung mit "Betrag x zu bez. Kalendertage / 30 Tage" hinterlegt sein muss.

 

Wie würden Sie denn vorgehen?

 

Liebe Grüße

Linda Cavallini

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Cavallini,

 

es muss dass hinterlegt sein, was bei einem Teilmonat tarifvertraglich, lt. Betriebsvereinbarung, einzelvertraglich oder ggf. aufgrund betrieblicher Übung als Umrechnung eines Festbezuges vereinbart ist.

 

Und dies gilt dann auch für die U1-Anträge. Es gibt keinen Grund (auch wenn einzelne Sachbearbeiter von Krankenkassen manchmal zunächst der Ansicht sind), bei U1-Anträgen immer mit 30 Tagen zu rechnen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

linda13
Aufsteiger
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Danke für Ihre Rückmeldung Herr Lutz

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letzte Antwort am 16.01.2020 13:59:52 von linda13
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