Muss zwingend bei einer Neuanmeldung als Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI) der Zuschuss zur privaten KV/PV unter den beiden Arbeitgebern anteilsmäßig aufgeteilt werden, oder kann ich als Nebenarbeitgeber auch lediglich den Zuschuss der sich nach Abzug des Zuschusses vom Hauptarbeitgeber ergibt steuer-/und sozialversicherungsfrei auszahlen?
Das würde in meinem Beispiel bedeuten, dass der Hauptarbeitgeber bei einem durch die Versicherung nachgewiesenen Gesamtbeitrag zur KV i.H.v. 797,03 Euro wie bisher einen Beitragszuschuss i.H.v. 354,36 Euro zahlt und wir als Nebenarbeitgeber einen Zuschuss i.H.v. 44,15 Euro zahlen. PV wäre dann analog zu behandeln.
Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob folgendes nur bei freiwillig in der GKV versicherten AN anzuwenden ist:
§ 257 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 SGB V schreibt vor, dass bei Mehrfachbeschäftigungen die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind. Dabei ist in der Weise zu verfahren, dass zunächst die Höh...„Mehrfachbeschäftigung“ unter Nr. 2 besonders Beispiel B).
Hallo Community,
hat ein Mitglied der DATEV-Community Erfahrungen zu einem solchen Fall, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?