Hallo liebe Community,
ich habe einen Mandanten, dort Beginnt für einen AN die SV-Pflichtige Beschäftigung am 12.10.2020.
Seit dem 01.01.2020 übte der AN eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Arbeitnehmer hat im August 2020 den letzten Lohn erhalten.
Kann der AN nachträglich mit der nächsten Abrechnung (Oktober) zum 31.08.2020 oder 30.09.2020 abgemeldet werden und dann ab 12.10.2020 unter der gleichen Personalnummer im Oktober wieder angemeldet werden.
Wenn eine neue Personalnummer verwendet wird, wie ist es dann bei Krankheit in den ersten 4 Wochen. Reicht hier die Angabe Ersteintritt.
Die Meldung zur Unfallversicherung habe ich im Hinterkopf (Ausschluss und Vortrag).
Danke für viele Rückmeldungen
M.Gottschalk
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ja, diese Möglichkeit besteht.
Sie können den Mitarbeiter zum 31.08. bzw. 30.09.2020 abmelden und zum 12.10.2020 wieder eintreten lassen.
Beachten Sie dabei, dass durch das Schlüsseln des neuen Eintritts keine Nachberechnungen mehr auf den vorherigen Beschäftigungszeitraum möglich sind.
Wenn eine neue Personalnummer verwendet wird, kann ein AAG-Antrag innerhalb der ersten vier Wochen erstellt werden, wenn das Ersteintrittsdatum unter Personaldaten | Beschäftigung | Zeiträume hinterlegt wird. Setzen Sie zusätzlich den Haken "Ersteintrittsdatum für AAG und Brutto/Netto-Formular verwenden".
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG