Hallo Zusammen,
vielleicht kann mir einer von euch helfen bzgl. der Lohnsteuerbescheinigung?
Wir haben im Unternehmen ab April 2021 das System gewechselt von Datev auf Quicklohn, da wir keinen Steuerberater mehr haben, der für uns die Lohnabrechnungen durchführt.
Jetzt ist es so, dass wir die Daten von Januar bis März 2021 in Quicklohn übertragen müssen. Bei Zeile 22 a dem AG Anteil zur RV, habe ich aus dem Lohnkonto die Beiträge zur RV von den Monaten Januar, Februar und März 2021 zusammengerechnet. Den AN-Anteil habe ich aus der Lohnabrechnung März, für die ersten drei Monate in diesem Jahr genommen.
Wir sind im April schon in Kurzarbeit gewesen. Die AG-Anteile aus dem Lohnkonto und die AN-Anteile sind aber unterschiedlich hoch.
Ist das dann richtig oder nehme ich die gleiche Summe für den AG-Anteil wie bei dem AN-Anteil??
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt die Beiträge nach den normalen Grundsätzen.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden wegen Kurzarbeit bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt. Dabei handelt es sich um 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Für das fiktive Arbeitsentgelt sind dabei nur die Beiträge für Kranken-, Pflege und Rentenversicherung abzuführen. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.
Daher liegt ein Unterschied zwischen AG-Anteile und AN-Anteile zur Sozialversicherung vor.