abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Baulohn: Entgeltfortzahlung Krankheit/Urlaub und SFN-Zuschläge - LODAS

3
letzte Antwort am 31.05.2023 13:55:03 von Betül_Kilic
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
ah_wgep
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
882 Mal angesehen

Hallo,

 

laut SV-Prüfer müssen SFN-Zuschläge auch bei Krankheit und Urlaub fortgezahlt werden, aber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dafür soll man dann den Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate nehmen.

 

Meiner Meinung nach ist aber die Berechnung bei Urlaub im Bauhauptgewerbe eine ganz andere. Und es gibt ja auch die Stammlohnart 508 dafür.

 

Oder täusche ich mich? Welche Lohnart wäre dann zu nehmen?

 

Und wie sieht das bei Krankheit aus?

DATEV-Mitarbeiter
Julia_Nagengast
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 4
853 Mal angesehen

Hallo @ah_wgep,


für die Baulohn Abrechnung können Sie die Krankheitsstunden mit der Stammlohnart 145 und

Urlaub mit der Stammlohnart 508 buchen.


Die Lohnarten müssen in den entsprechenden Durchschnittsspeicher einfließen, damit daraus

Urlaub oder Krankheit in Verbindung mit SFN berechnet werden kann.


Bei der Lohnabrechnung für den Baulohn gibt es keine Besonderheiten.

 

Wichtig: SFN Zuschläge, die steuer- und sv-pflichtig sind, müssen auch als Baulohnpflichtig geschlüsselt werden.

 

Dies können Sie in den Mandantendaten | Lohnarten schlüsseln.

 

In unserem Dokument Durchschnittsspeicher für die Lohnabrechnung verwenden - Beispiele für LODAS

finden Sie weitere Informationen dazu.


Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne über einen anderen Service-Kanal an uns.

Viele Grüße Julia Nagengast
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
ah_wgep
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 4
800 Mal angesehen

Hallo @Julia_Nagengast,

 

lt. Tarifvertrag Baugewerbe beträgt die Urlaubsvergütung 14,25 % des Bruttolohns. So wird ja auch bei der Stammlohnart 508 gerechnet. Die SFN-Zuschläge fließen da ja nicht mit rein bzw. nur der steuerpflichtige Teil.

 

Da brauche ich doch keinen Durchschnittsspeicher oder Ähnliches für, wenn Mitarbeiter Urlaub nehmen?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Betül_Kilic
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 4
777 Mal angesehen

Hallo,


wenn Sie die Buchung des Urlaubs ausschließlich mit der Stammlohnart 508 vornehmen, benötigen Sie keine Durchschnittsberechnung.


Sollten Sie den Urlaub jedoch mit der Stammlohnart 150 buchen, müssen die Werte in den Durchschnittsspeicher fließen.


Informationen hierzu finden Sie im Dokument Urlaub abrechnen – Steinmetzhandwerk Berlin (Beispiele für LODAS) .

Beste Grüße Betül Kilic
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
3
letzte Antwort am 31.05.2023 13:55:03 von Betül_Kilic
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage