Hallo,
laut SV-Prüfer müssen SFN-Zuschläge auch bei Krankheit und Urlaub fortgezahlt werden, aber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dafür soll man dann den Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate nehmen.
Meiner Meinung nach ist aber die Berechnung bei Urlaub im Bauhauptgewerbe eine ganz andere. Und es gibt ja auch die Stammlohnart 508 dafür.
Oder täusche ich mich? Welche Lohnart wäre dann zu nehmen?
Und wie sieht das bei Krankheit aus?
Hallo @ah_wgep,
für die Baulohn Abrechnung können Sie die Krankheitsstunden mit der Stammlohnart 145 und
Urlaub mit der Stammlohnart 508 buchen.
Die Lohnarten müssen in den entsprechenden Durchschnittsspeicher einfließen, damit daraus
Urlaub oder Krankheit in Verbindung mit SFN berechnet werden kann.
Bei der Lohnabrechnung für den Baulohn gibt es keine Besonderheiten.
Wichtig: SFN Zuschläge, die steuer- und sv-pflichtig sind, müssen auch als Baulohnpflichtig geschlüsselt werden.
Dies können Sie in den Mandantendaten | Lohnarten schlüsseln.
In unserem Dokument Durchschnittsspeicher für die Lohnabrechnung verwenden - Beispiele für LODAS
finden Sie weitere Informationen dazu.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne über einen anderen Service-Kanal an uns.
Hallo @Julia_Nagengast,
lt. Tarifvertrag Baugewerbe beträgt die Urlaubsvergütung 14,25 % des Bruttolohns. So wird ja auch bei der Stammlohnart 508 gerechnet. Die SFN-Zuschläge fließen da ja nicht mit rein bzw. nur der steuerpflichtige Teil.
Da brauche ich doch keinen Durchschnittsspeicher oder Ähnliches für, wenn Mitarbeiter Urlaub nehmen?
Hallo,
wenn Sie die Buchung des Urlaubs ausschließlich mit der Stammlohnart 508 vornehmen, benötigen Sie keine Durchschnittsberechnung.
Sollten Sie den Urlaub jedoch mit der Stammlohnart 150 buchen, müssen die Werte in den Durchschnittsspeicher fließen.
Informationen hierzu finden Sie im Dokument Urlaub abrechnen – Steinmetzhandwerk Berlin (Beispiele für LODAS) .