Liebe Community,
steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % pauschaliert werden. Sie müssen für Erholungszwecke verwendet wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist dann als gewahrt anzusehen, wenn die Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird.
In DATEV sehe ich eine Standard-Lohnart 2310. Dies hat allerdings als Folgelohnart die 9011 hinterlegt.
(a) Genügt hier eine Kopie der Lohnart 2310 ohne Hinterlegung einer Folgelohnart, um den Mitarbeitenden (im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge, geplant sind 150 €) eine steuer- und abgabenfreie Erholungsbeihilfe auszuzahlen?
(b) Welche Erfahrung besitzt/en ihr/Sie mit der Ermittlung der drei Monate? Ist der zeitliche Zusammenhang bei einer Auszahlung der Erholungsbeihilfe zum 29. März 2022 und einem Urlaub im Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum 02. Januar 2022 noch gegeben?
(c) Wie lang muss der Urlaub mindestens sein, genügt auch ein Tag?
Danke für Ihre/eure Erfahrungen und Tipps,
beste Grüße!
Hallo,
grundsätzlich ist die Erholungsbeihilfe nicht von einer Urlaubsbuchung, sondern nur von Erholung, also auch Urlaub zu Hause, abhängig. Da wird es doch sicher mehr als einen Tag geben und das vielleicht nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in nicht als zu ferner Zukunft.
Und ja, ich würde die Lohnart 2310 kopieren und die Folgelohnart raus nehmen.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo T. Reich,
vielen Dank für die rasche Antwort und den Tipp zur Lohnart.
Ohne zeitaufwändige Recherche möchte ich bei einer Vielzahl an Arbeitnehmern nicht ausschließen, dass ein hochmotivierter Mitarbeitender innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraumes nur einen Tag Urlaub in Anspruch nimmt; spontan fällt mir hier zudem die Probezeit ein.
Beste Grüße!
Da werden Sie aus meiner Sicht nicht ganz raus kommen. Vielleicht wäre ja eine Antragsvariante, ich weiß, nicht so schön im Massenverfahren, eine Möglichkeit. Mit dem Urlaubsantrag bittet der Mitarbeiter die Erholungshilfe auszuzahlen. Dann passt es relativ gut zusammen, ggf. sogar über einen längeren Zeitraum als drei Monate, bei Antrag mit Nachweis der Anzahlung für Urlaubsreise.
Ich weiß, aufwendig, aber mir hat mal jemand gesagt, wer Steuern sparen will, hat erst mal Arbeit....
Hallo T. Reich,
mir stellt sich leider immer noch die Frage, über welchen Zeitraum sich die Erholungsmaßnahme mindestens erstrecken muss.
Am 27. Mai 2022 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) bspw. wird unternehmensweit nicht gearbeitet. Die Mitarbeitenden nehmen an diesem Tag Urlaub oder Gleitzeit in Anspruch.
Inklusive Feiertag und Wochenende ergeben sich somit vier arbeitsfreie Tage. Genügt diese Zeitraum zur Gewährung einer Erholungsbeihilfe, welche mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschaliert wird?
Beste Grüße!
Aus der Vergangenheit gesprochen und ausdrücklich ohne Zusicherung, dass andere Behörden das auch so sehen: Das hat bei uns bis heute niemanden Interessiert.
Zumal ja in der DATEV-Abrechnung nicht mal unbedingt Urlaube verwaltet werden. Die Prüfer müssten also bei jedem MA einzeln prüfen, wann der denn drei Monate vor oder nach der Auszahlung im Urlaub war (und wie lange).
M.E. hat auch die Urlaubsdauer keinen Einfluss auf die Gewährung einer Erholungsbeihilfe. Auch im Rehm lässt sich nichts dazu finden, ob auch ein Tag der Erholung dienen könnte.
Guten Morgen,
ich habe mich nun für eine Kopie der Lohnart 2310 (ohne Folgelohart) entschieden.
Nach meiner Recherche ist eine Erholungsbeihilfe pfändbar.
Die Ursprungslohnart 2310 ist im Reiter "Gesetzliche Behandlung im Feld "Pfändung" mit "Sachbezug" geschlüsselt.
Sollte ich diese Einstellung beibehalten?
Wie unterscheidet sich bei der Abrechnung die Einstellung "Sachbezug" von "normal pfändbar"?
Beste Grüße!
Hallo,
der Pfändungsschlüssel "Sachbezug" bedeutet folgendes:
Für Normal- und Unterhaltspfändung unpfändbar, muss jedoch in der Berechnung berücksichtigt werden. De facto unterliegt damit der Sachbezug der Pfändungsberechnung. Allerdings kann durch den Sachbezug im Zusammenspiel mit dem Pfändungsabzug kein negativer Auszahlungsbetrag entstehen.
Diese Information finden Sie auch im Dokument Lohnpfändung in Lohn und Gehalt abrechnen unter Punkt 3.1.
Ich empfehle Ihnen die Standardvorbelegung bei der Pfändbarkeit beizubehalten. Rechtlich kann ich Sie jedoch nicht beraten.
Hallo Frau Schöneweis,
besten Dank und Grüße für Ihre Empfehlung!