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Ausfallschlüssel für LFZ wg. Krankheit in Höhe KUG während KUG bei Kündigung seitens AN

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letzte Antwort am 04.06.2020 10:41:02 von LF
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LF
Fortgeschrittener
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AN hat während Teil-Kug gekündigt.
AN hat bis zum Austrittsdatum AU vorgelegt.
Mandant möchte die Lohnfortzahlung in Höhe Kurzarbeitergeld leisten und ist in U1.
Für die Stunden, die Kug NICHT betreffen, ist Ausfallschlüssel K eingetragen.

Für die Stunden, die Kug betreffen:
Ohne Krankheit würde ich den Ausfallschlüssel ES vermuten, mit Krankheit und ohne Kündigung wäre es WK.
Nur welches könnte das richtige Äquivalent sein für ES, wenn Lohnfortzahlung während Krankheit in Höhe Kug (Entgelt in Höhe von Kug (SV durch AN und AG)) ohne Erstattung seitens der Arbeitsagentur geleistet werden soll? KG passt an Wochentagen ja auch nicht wirklich. Oder müsste trotz Krankheit ES eingetragen werden da bei LFZ wg. K in Höhe KUG keine U1-Erstattung erwirkt werden kann?
Der Knoten will sich heute einfach nicht lösen  Ein Dokument oder einen Thread, der genau diesen Sachverhalt abbildet, habe ich leider auch nicht finden können.

DATEV-Mitarbeiter
Dominika_Raciborska
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
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Hallo,


grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 
Ob der Arbeitnehmer dann jedoch den vollen Lohn beanspruchen kann, hängt von den Regelungen im Rahmen der Einführung der Kurzarbeit ab. Möchten Sie hierbei Entgelt in Höhe von Kug gewähren, kann der Ausfallschlüssel ES – „Entgelt in Höhe Kug (SV durch AN und AG)“ verwendet werden.


Ob der Arbeitgeber im Krankheitsfall volle Lohnfortzahlung oder Lohnfortzahlung in Höhe Kug gewähren muss, bedarf einer rechtlichen Klärung.


Ein Ausfallschlüssel für Lohnfortzahlung in Höhe von Kug ist in Lohn und Gehalt nicht vorhanden.


Wenden Sie sich zur rechtlichen Klärung an die Bundesagentur für Arbeit und die jeweilige Krankenkasse. 

 

Viele Grüße aus Nürnberg

 

Dominika Raciborska 

Personalwirtschaft 

DATEV eG

LF
Fortgeschrittener
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Vielen Dank für Ihre Antwort! Rechtlich hatte der Mandant die Angelegenheit geklärt.

Mir ging es in der Tat um die Kombination von ES in Verbindung mit K.

Ich wünsche eine schöne Restwoche!

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letzte Antwort am 04.06.2020 10:41:02 von LF
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