Guten Abend,
ich benötige bitte Meinungen zu folgendem Sachverhalt: Mitarbeiter befindet sich im Krankenstand und ist seit Februar 2020 aus der Lohnfortzahlung. Nun hat er zum Januar 2021 gekündigt. Sollte man den Resturlaub 2020 (30 Tage) noch mit der Dezember Abrechnung auszahlen oder passt Januar? Ich hatte Gedanken bzgl Einmalbezug im zustehenden Jahr,...
Vielen Dank vorab
Guten Abend,
Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abgeltung dürfte erst mit Ausscheiden bestehen, also am 31.01.2021. Ich würde daher den Urlaub in 2021 abgelten. Einen großen Unterschied dürfte es kaum machen, da die Märzklausel in der SV noch greift.
Bei der Lohnsteuer muss halt der voraussichtliche Jahresverdienst hochgerechnet werden.
Viele Grüße
T. Reich
War das nicht auch so, dass in Jahren, in denen ausschließlich EBZ geleistet werden, für diese keine SV-Beiträge entstehen? Das spräche dann auch für 2021.
Wenn nur Einmalbezüge in einem Kalenderjahr grundsätzlich beitragspflichtig wären, würden aufgrund fehlender SV-Tage keine Beiträge auf diese Einmalbezüge anfallen.
Grundsätzlich kann man sich aber nicht 2021 "aussuchen", weil dann keine SV-Beiträge anfallen. Was davon der nächste RV-Prüfer halten würde....
Im Weiteren werden auf die Urlaubsabgeltung SV-Beiträge auch in 2021 anfallen, da hier die Märzklausel greifen wird, so dass die beitragsrechtliche Auswertung in 2020 erfolgen wird.
Vielen Dank!