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Auf der Lohnsteuerkarte ist es kein Verpflegungsmehraufwand eingetragen

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letzte Antwort am 01.03.2016 11:39:39 von Nadine_Götz
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wad777
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Hallo alle zusammen,

Alle Mitarbeiter im Betrieb bekommen Verpflegungszuschüsse, die auch auf der Monatsabrechnung unter der Lohnart 3920 ausgewiesen sind.

Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist die Zeile 20 - steuerfreie Verpflegungszuschüsse bzw. Verpflegungsmehraufwand - leer. Weißt jemand, woran es  liegen kann?

Danke für Ihre Antworten.

DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Götz
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Hallo,

mit der Lohnart 3920 „Verpflegungszusch,stfr,k.LStB" werden steuerfreie Verpflegungszuschüsse abgerechnet, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Ob ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung stattfindet, erkennen Sie an der Schlüsselung im Feld „Ausweis in der LStB" unter Kanzlei | Lohnarten für die jeweilige Lohnart.

Bei der Lohnart 3220 „Verpflegungszuschuss, stfr." handelt es sich auch um einen steuerfreien Verpflegungszuschuss, dieser wird jedoch auf der Lohnsteuerbescheinigung unter "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" ausgewiesen.

Viele Grüße

Nadine Götz

Personalwirtschaft

DATEV eG

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wad777
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Hallo Frau Götz,

danke für ihre schnelle Hilfe.

Jetzt muss ich die bereits an FA gesendete Lohnsteuerbescheinigungen korrigieren. Wie kann ich die Lohnart 3920 auf die Lohnart 3220 im Programm ändern? Das Jahr 2015 ist abgeschlossen und die neue Jahreswechselversion 2016 ist bereits installiert? Ich finde keine Möglichkeit die Werte zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

Irina Grib

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Götz
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Grib,

um die Lohnart rückwirkend zu ändern, öffnen Sie bitte die Monatserfassung im aktuellen Monat und buchen den ursprünglich mit der Lohnart 3920 abgerechneten Betrag für die entsprechenden Zuordnungsmonate mit Minus. Anschließend fügen Sie eine neue Zeile hinzu und buchen den Betrag mit der Lohnart 3220 für die jeweiligen Zuordnungsmonate.

Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr gilt steuerlich das Zuflussprinzip (= Grundeinstellung in Lohn und Gehalt), d.h. die Werte, die Sie nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, werden für die Versteuerung ins aktuelle Jahr übernommen.
Abweichend hiervon ist es mit Lohn und Gehalt möglich, steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abzurechnen. In diesem Fall werden die Werte, die Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, auch steuerlich dem Vorjahr zugeordnet.

Um die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 korrigieren zu können, ist es notwendig, die steuerliche Behandlung von Zuflussprinzip auf Entstehungsprinzip umzuschlüsseln.

Die Angabe zur steuerlichen Abrechnung bei Nachberechnung ins Vorjahr können Sie auf der Mandantenebene unter Mandantendaten | Steuer | Berechnung anpassen.

Findet die Korrektur für einen Mitarbeiter statt, können Sie die Angabe auch in den Steuerdaten des entsprechenden Mitarbeiters hinterlegen. Öffnen Sie den Mitarbeiter und wählen Sie Stammdaten | Steuer | Besonderheiten | Registerkarte Sonstige Angaben. Erfassen Sie im Eingabefeld „Abweichende steuerliche Behandlung“ das Entstehungsprinzip.

Bitte beachten Sie die Dreiwochenfrist im Januar. Bei Anwendung des Entstehungsprinzips nach Ablauf der Dreiwochenfrist im Januar müssen Sie prüfen, ob die Anwendung des Entstehungsprinzips noch zulässig ist und ob die gegebenenfalls für das Vorjahr neu zu erstellende Lohnsteuerbescheinigung von der Finanzverwaltung angenommen wird.

Viele Grüße

Nadine Götz
Personalwirtschaft
DATEV eG

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letzte Antwort am 01.03.2016 11:39:39 von Nadine_Götz
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