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Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld

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letzte Antwort am 30.01.2025 14:08:12 von NaJu2008
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NaJu2008
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Hallo,

 

der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird ja immer auf Grundlage der letzten drei Lohnabrechnungszeiträume gezahlt.

 

Wie ist das aber, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit wieder Schwanger wird und die Elternzeit vorzeitig zu Gunsten der Mutterschutzfrist beendet? Ich weiß, maßgeblich ist das Einkommen vor der letzten Schutzfrist.

 

Brisant an der Fragestellung ist eher der Anspruch auf Mindestlohn. Was wenn die Arbeitnehmerin immer nur Mindestlohn erhalten hat und es zwischenzeitlich zur Erhöhung des Mindestlohnes gekommen ist oder aber auch Tarifverträge geändert wurden?

 

Muss diese Lohnsteigerung auch beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden?

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 5
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§ 21 MuSchG - Einzelnorm

 

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

1.

für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,

2.

ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
.
.
.
Wenn Erhöhung vor Beginn der Schutzfrist, komplett mit erhöhtem Entgelt rechnen; wenn während der Schutzfrist, dann ab Erhöhungsdatum neu berechnen.
 
LG
VM
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Und wie sage ich jetzt meinem Lohnprogramm, dass ich ab einem bestimmten Zeitpunkt einen höheren Arbeitgeberzuschuss abrechnen muss?

 

In Lodas kann ich ja nur die Verdienstangaben zu den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist erfassen.

 

Und da kommt mir doch auch gleich die nächste Frage:

Was ist mit Änderungen in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss wird doch auf Basis des Nettoentgeltes berechnet.

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lohnhilfe
Meister
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Ist ja schön und gut, aber es heißt immer "die letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist"

 

Es wird nur Bezug auf nachträgliche Gehaltsänderungen genommen die bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist gültig sind.

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letzte Antwort am 30.01.2025 14:08:12 von NaJu2008
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