Liebe Community,
ein Mitarbeitender hat ein Arbeitgeberdarlehen erhalten. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Restbetrag bei arbeitnehmerseitig veranlasster Kündigung in Gänze fällig wird.
Hiervon abweichend möchte der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden nun anbieten, das Darlehen auch nach Eigenkündigung weiterhin mit den vereinbarten Raten zu tilgen.
Wie verhält es sich nach eurer Erfahrung in einer solchen Konstellation mit dem geldwerten Vorteil, nach Austritt liegt die Entgeltabrechnung ja nicht mehr in unserer Hand?
Ein Kollege hat vorgeschlagen, den Mitarbeitenden schriftlich zu veranlassen, seine Krankenkasse sowie das Finanzamt über das Darlehen zu informieren.
Ich freue mich auf eure Erfahrungen und Empfehlungen,
beste Grüße!
Hallo,
wenn der Arbeitnehmer weiterhin Bezüge in Form eines geldwerten Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis bezieht, müsste die Entgeltabrechnung auf Steuerklasse 6 und SV-pflichtig weiterlaufen, zumindest bis die Grenze von EUR 2.600 unterschritten wird.
Sowohl Finanzamt als auch Krankenkasse würden nur die Lösung über die Lohnabrechnung sehen. Steuerlich sind es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die der AG die LSt einbehalten muss. Und auch in der SV ist es SV-pflichtiger Arbeitslohn, der in üblicher Form zu verbeitragen ist.
Also: kein Austritt, sondern nur steuerlich Wechsel auf Nebenarbeitgeber.
Viele Grüße
Martin Seemann
Hallo Herr Seemann,
es fühlt sich ungewohnt an, ohne einen Arbeitsvertrag und eine tatsächlichen Arbeitsleistung - der Mitarbeitende wird sein Arbeitsverhältnis kündigen und eine neue Beschäftigung aufnehmen - für einen längeren Zeitraum monatliche Entgeltabrechnungen zu erstellen.
Wie lösen Sie dies?
Danke für Ihre Antwort und beste Grüße!
Hallo Payroll,
als entscheidend sehe ich an, dass der AN weiterhin Bezüge aus seinem Anstellungsverhältnis in Form eines geldwerten Vorteils aus der Zinsersparnis bekommt. Der Arbeitgeber wendet es ihm freiwillig, ohne Arbeitsleistung, zu. Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist jedoch eindeutig gegeben. Daher kann ich nicht empfehlen, es unter den Tisch fallen zu lassen. Ist aber natürlich auch eine Entscheidung des Mandanten.
Viele Grüße
Martin Seemann
Hallo Herr Seemann,
besten Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße!