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Anzeige über Arbeitsausfall zeitgleich mit dem Leistungsantrag eingereicht - KUG-abgelehnt?!

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letzte Antwort am 28.07.2021 11:14:49 von TN
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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Hallo zusammen,

 

einer meiner Mandanten (Fahrschule) hat die Anzeige über den Arbeitsausfall nicht wie angeraten vor dem Leistungsantrag für den Montat März bei der BfA eingereicht sondern zeitgleich mit dem Leistungsantrag.

 

Jetzt wurde der Leistungsantrag abgelehnt mit der Begründung, dass der Arbeitsausfall zu spät angezeigt wurde.

 

Das deckt sich aber nicht mit meinem Rechtsverständnis. Allerdings habe ich keine zitierfähige Quelle gefunden um hier das KUG noch zu "retten". Hat jemand eine Idee? Gerade im März war für alle ja eine undurchschaubare Situation und die Regelungen zum Kug kamen soweit ich es richtig auf dem Schirm habe ja erst Anfang April rückwirkend.

 

Der Leistungsantrag für den Monat April wurde übrigens bewillig - aber kurioserweise gibt es keinen Bewilligungsbescheid.

TN
Fachmann
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Hier wäre vielleicht die Lektüre des Merkblatts 8a zu empfehlen:

4.1 Beginn der Gewährung des Kug

Kug wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).

 

Falls die Anzeige also erst im April 2020 eingereicht worden sein sollte, deckt sich die Ablehnung 03/2020 nach meinem Rechtsverständnis durchaus mit der gesetzlichen Vorgabe.

 

Und - ohne naseweis zu sein: wenn unsere Mandanten unseren Empfehlungen nicht folgen, lernen sie zumeist, dass es auch keine Kekse gibt 🙂 und nehmen unseren Rat zukünftig meist um so ernster 🙂

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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Vielen Dank für die Einschätzung. Es sollte doch aber "einfach" und unbürokratisch, sowie rückwirkend erfolgen und zwar zum 01.03.; die Regelungen wurden doch aber erst im April verabschiedet. Wenn der Unternehmer also darauf gewartet hätte, kann er doch nicht bestraft werden?

 

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TN
Fachmann
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Bestraft wird der Mandant dafür, dass er Ihrem Rat nicht gefolgt ist:)

 

Und - wenn er das Merkblatt 8a (verpflichtend!) gelesen hätte, hätte er vielleicht auch verstanden, welches die Erleichterungen sind und dass das SGB III wg. Corona nicht neu erfunden wird.

 

Und: Kug wird ja auch rückwirkend gewährt - nur steht vor der Gewährung eben die fristgerechte Anzeige.

 

Wenn der Mandant also bereits im März über Kug nachdachte, sich damit beschäftigte, die Vereinbarungen mit den AN schloss, wäre die dazugehörige Anzeige sicherlich keine allzu große Herausforderung gewesen.

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Naja, die grundsätzlichen Regelungen für Kurzarbeit bestanden ja schon vorher.

 

Rückwirkend wurden nur die Anspruchsvoraussetzungen gesenkt - wobei ich jetzt nicht weiß, ob dies erst Anfang April war oder noch im März.

 

In allen Hinweisen wurden aber geschrieben, dass die Anzeige über die Kurzarbeit noch im März bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen muss.

 

Es würde dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich sein (innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des "Hindernisses"). Ob man damit allerdings durch kommt, wage ich fast zu bezweifeln.

 

Aber vielleicht finden Sie ja noch einen "Rettungsanker". Auf jeden Fall viel Erfolg!

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Ich verstehe das schon, also ich möchte jetzt auch nicht so viel Zeit mehr verbrennen - wie der Kollege schon sagt: hätte der Mandant gehört. 

 

Ich finds irgendwie schade. Aber gut...

 

Wie funktioniert das denn jetzt: Muss ich dann rückwirkend die Lohnabrechnung korrigieren und normalen Lohn auszahlen? Oder bleibt es beim Kug, das der Arbeitgeber einfach nicht ersetzt bekommt?

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TN
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Das scheint mir jetzt arbeitsrechtlich zu werden. Wenn Ihnen WIRKSAME Vereinbarungen vorliegen, könnte es sein, dass der Mandant das Entgelt in Höhe KUG fortzahlen darf, aber keine Erstattung bekommt und die SV-Beiträge selbst tragen muss (z. B. Ausfallschlüssel ES).

Leider kann ich das nicht beurteilen und würde in diesem Fall anwaltlichen Rat einholen.

AMayer
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

ich habe jetzt einen ähnlichen Fall. Ein Jahr später.

Anzeige ging erst im Juli ein, Juni hätte schon KUG sein sollen.

 

Wie wurde dies hier im Ausgangsfall geregelt?

KUG gelassen?

 

Oder könnte ich die KUG-Stunden nun als Minusstunden stehen lassen und zumindest teilweise in den Folgemonaten ausgleichen?

 

 

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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Wir haben es bei Entgelt in Höhe von KUG belassen aber ohne Erstattung, d.h. Der AG hat die Lohnkosten selbst getragen. 

ob das so korrekt ist kann ich nicht genau sagen. KUG wurde ja arbeitsrechtlich mE mit dem AN vereinbart sodass der niedrigere Lohn ok sein dürfte, dass der AG dann keine Erstattung bekommt ist dann „sein Problem“ er hätte ja die Anzeige fristgerecht stellen können 

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TN
Fachmann
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Also Ausfallschlüssel ES.

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letzte Antwort am 28.07.2021 11:14:49 von TN
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