Sehr geehrte Community,
mir stellt sich momentan folgende Frage: Ist das Werkstudentenprivileg zwingend anzuwenden?
Im aktuellen Fall wird eine Arbeitnehmerin demnächst über 25 Jahre alt. Da sie in diesem Falle aus der Familienversicherung ausscheiden wird soll sie nun als sozialversicherungspflichtig beschäftigte (Gehalt > 450,00 €) angestellt werden und es sollen zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abgeführt werden, damit sie über diese Beschäftigung krankenversichert ist.
Grundsätzlich ist Sie als ordentlich studierende zu beurteilen, da sie ordentlich immatrikuliert ist, monatlich nie mehr als 20h/Woche arbeitet und auch noch nicht über 25 Semester studiert.
Kann sie in einem solchen Fall auf die Anwendung des Werkstudentenprivilegs verzichten und eine Beurteilung als "normale" Arbeitnehmerin vornehmen oder muss sie zwingend die Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen und neben dieser Beschäftigung zwingend die Beiträge für eine studentische Krankenversicherung privat entrichten?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Beitragsfreiheit von Studenten sind mir bekannt. Hat jedoch ggf. jemand eine zitierfähige Quelle für die Nichtanwendung des Werkstudentenprivilegs parat?
Schon mal vorab für eure Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn wie von Ihnen geschrieben das Werkstudentenprivileg greift ( Arbeitszeit) dann muss sie das Insanspruchnehmen.
Keine Wahlrecht
Sie muss sich dann studentisch krankenversichern - wahweise gesetzlich oder privat. Ich habe Ihnen jetzt mal ein Merkblatt der TKK verlinkt.
Sehr geehrter Herr Eberhardt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Alles klaro. Dann weiß ich weiß ich jetzt, wie es zu regeln ist.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hülsmann