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Abweichung zwischen Ende Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldzahlung

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letzte Antwort am 12.03.2020 15:07:00 von Uwe_Lutz
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Annett_Bahr
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
371 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

eine Arbeitnehmerin war im Krankengeldbezug und lt. AU-Bescheinigung bis einschließlich 29.02.2020 krankgeschrieben (Endbescheinigung). Die KK hat ein Schreiben geschickt, in dem bescheinigt ist, dass bis zum 28.02.2020 (Freitag) Krankengeld gezahlt wurde. Auf Nachfrage teilt die Krankenkasse mit, dass nur bis Freitag, den 28.02.2020 gezahlt wird, weil sie ja sonst auch nicht samstags arbeiten würde.

 

Der Arbeitgeber wünscht, dass in den Fehlzeiten KG-Bezug bis einschl. 29.02.2020 hinterlegt wird.

 

Somit würde der Arbeitnehmerin ein Tag im Versicherungsverlauf fehlen.

 

Hat jemand ne Idee, ob das Vorgehen der Krankenkasse in Ordnung ist? Ist es richtig, dass die Krankenkasse unterscheidet, wann sie für Samstag und Sonntag Krankengeld zahlt? Während der fortlaufenden KG-Zahlung wird ja auch kalendertäglich gezahlt.

 

Vorab herzlichen Dank und viele Grüße,

Annett Bahr

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
339 Mal angesehen

Hallo,


leider kann ich Ihnen rechtlich nicht weiterhelfen. Vielleicht kann Sie ein Mitglied der Community in diesem Fall unterstützen.


Viele Grüße


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
331 Mal angesehen

Moin,

 

nach § 47 Absatz 1 Satz 6 SGB V wird das Krankengeld für Kalendertage gezahlt. So wird dies auch im Gemeinsamen Rundschreiben vom 12.06.2018 zum Krankengeld in Abschnitt 5 (erster Satz) beschrieben.

 

Es würde sonst auch wenig Sinn machen, dass ein voller Monat mit 30 Tagen durch die Krankenkasse berechnet wird.

 

Sofern die AU-Bescheinigung tatsächlich bis zum 29.02.2020 ausgestellt ist (da liegt ja eher das Problem), müsste die Mitarbeiterin m.E. durchaus Anspruch auf Krankengeld für den 29.02.2020 haben.

 

Sonst soll Ihnen die Krankenkasse doch mal mitteilen, warum § 47 Abs. 1 S. 6 SGB V hier nicht gilt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 12.03.2020 15:07:00 von Uwe_Lutz
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