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Abrechnung einer Abfindung im Folgejahr

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letzte Antwort am 07.06.2019 09:55:47 von mitglied44
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mitglied44
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Guten Tag zusammen,

ein MA, dessen Arbeitsverhältnis zum 31.12.18 geendet hatte, hat durch einen gerichtlichen Vergleich eine Abfindung (geringer als der Jahresverdienst aus 2018) erhalten. Dieser Vergleich ist von Mai 2019. Muss ich den MA mit der Juniabrechnung 2019 abrechnen oder im Dezember 2018? Wenn in diesem Jahr die Abrechnung erfolgen soll, muss dann auch eine neue ELStAM Anmeldung erfolgen (Haupt- oder Nebenbeschäftigung)? Wird LODAS die richtige Lohnsteuerberechnung wählen?

Für die Beantwortung vorab vielen Dank!!!

Viele Grüße

Rolf Machholz

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Machholz,

im Beitrag "Abfindung" durch Vergleich Austritt Vorjahr LODAS finden Sie die Lösung zu Ihrer Frage.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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mitglied44
Beginner
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Guten Tag Frau Dietl,

in dem Beitrag geht es um Überstunden die nachträglich ausgezahlt werden sollen. Ist die Vorgehensweise identisch mit einer rückwirkenden Abfindungszahlung ins Vorjahr?

Viele Grüße

Rolf Machholz

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haskanli
Einsteiger
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Hallo Herr Machholz,

wenn es sich um eine klassische Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, ist die Abfindung steuerrechtlich ein sonstiger Bezug. In diesem Fall gilt:

R 39b.6 Abs. 1 LStR:

"Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. Der Lohnsteuerermittlung sind diejenigen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal) zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten."

Also ELStAM-Abruf zum 01.06.2019. Aber selbst wenn die Abfindung eine Nachzahlung von laufenden Bezügen wäre (sowas wird ja manchmal vereinbart und trotzdem Abfindung genannt), müsste diese als sonstiger Bezug in 2019 versteuert werden, da es sich um eine Nachzahlung von Arbeitslohn handelt, die (ganz oder Teilweise) das Vorjahr betrifft. Wenn es sich um laufenden Arbeitslohn handeln würde, müsste dieser zwar wegen der Sozialversicherungsbeiträge im Dezember 2018 nachberechnet werden, es müsste aber trotzdem die Lohnsteuertabelle von 2019 angewendet werden.

Also wenn es sich um laufende Bezüge handelt, dann Nachberechnung Dezember 2018, wenn es sich um eine klassische Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, dann Abrechnung Juni 2019.

Zur Frage Haupt- oder Nebenarbeitgeber:

Ich würde versuchen, über den Anwalt der Gegenseite vom Mitarbeiter Auskunft zu bekommen, ob er im Juni 2019 einer Beschäftigung nachgeht. Wenn ja, wird er wohl damit einverstanden sein, dass die Abfindung als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird. Wenn er weiterhin arbeitslos ist, Kann der ELStAM-Abruf als Hauptarbeitgeber erfolgen. Die zutreffende Lohnsteuerklasse wird dann zurückgemeldet.

Da die Abfindung nach Ihren Angaben wohl nicht ermäßigt besteuert werden kann, müsste hier die Jahrestabelle angewendet werden.

Gruß

Boris Haskanli

mitglied44
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort Herr Haskanli!!

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letzte Antwort am 07.06.2019 09:55:47 von mitglied44
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