Hallo,
aufgrund eines Vergleiches muss ein Abgeltungsbetrag gezahlt werden.
Laut Vergleich ist dieser Betrag steuerfrei und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bedeutet, dass die Zahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist (ähnlich Urteil - FG Rheinland-Pfalz vom 21.03.2017, 5 K 1594/14).
Der AN ist im Dezmber 2021 ausgeschieden und bekommt die Zahlung im Juni 2022. Den letzten abzurechnenden Monat habe ich auf 06/2022 gesetzt. Als Lohnart hatte ich mir die 3701 (Bezug, steuer- und sv-frei) ausgesucht. Diese Lohnart kann jedoch nach Austritt des AN nicht angewendet werden. Es sind nur Einmalbezüge und Nettobe-/abzüge möglich.
Welche Lohnart kann hierfür genutzt werden?
Danke & Viele Grüße
Dana
Warum ist der Betrag denn steuerfrei? Das der SV-frei ist, ok ... wenn die Abfindung wegen des Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Oder liegen hier andere Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Abfindung vor?
Es handelt sich hierbei um keine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes. Es ist eine Entschädigungszahlung (Benachteiligung AAG - immaterieller Schaden) welcher lt. Urteil steuerfrei und sv-frei sein muss.
Vorsorglich halten wir fest, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung,
Mobbings oder sexueller Belästigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zahlen muss, steuerfrei
und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem
gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Steuerfrei bedeutet, dass die
Zahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist (FG Rheinland-Pfalz vom 21.3.2017, 5 K
1594/14; Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 15 Rn. 59).
Alternativ könnte ich den AN im Juni anmelden und mit Steuerklasse 6 abrechnen und somit die Lohnart 3701 nutzen.