Liebe Community,
ein AN ist zum 30.09.19 ausgeschieden und seither hat der Mandant keine AN mehr beschäftigt. Dieser letzte AN erhält nun per Gerichtsbeschluss v.14.02.20 (Zugang 02.03.20) eine Abfindung in Höhe von € 1.000,-- btto., welche in 09/2019 als Korrekturabrechnung mit " Zuflußprinzip" erfasst wurde, da auch die sog. Märzregelung zum Tragen kommt. Der aktuelle Abr.Stand beim Mandant ist nun 10/2019.
Die Gegenseite bemängelt diese Abrechnung und wünscht eine Korrektur mit neuer Abrechnung in 02/2020 bei gleichzeitiger ELStAM-An-/bzw. Abmeldung.
Was wäre nun korrekt und wie gehe ich vor und bin etwas ratlos?!
Viele Grüße
Helga Märkl
Hallo Frau Märkl,
in unserem Dokument Abfindung (Beispiele für LODAS) erhalten Sie Abrechnungsbeispiele zur Abfindung.
Leider kann ich Ihnen rechtlich zur Richtigkeit der Abrechnung nicht weiterhelfen. Vielleicht kann Ihnen hierzu jedoch ein Mitglied der Community Unterstützung geben.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heinlein,
da gibt es div.Möglichkeiten und ich habe mich für " Abfindung im Vorjahr abrechnen und dem letzten Abrechnungsmonat zuordnen " entschieden. Da will jedoch die Gegenseite so nicht akzeptieren und besteht auf Änderung???
Viele Grüße
Helga Märkl
Hallo Frau Märkl,
halten Sie zur rechtlichen Absicherung der Abrechnung Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.
Diese Rückmeldung können Sie auch der Gegenseite vorlegen.
Viele Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG