Hallo zusammen,
folgendes Problem:
eine geringfügig Beschäftigte erhält laut Beschluss eine Abfindung in Höhe von 250,00€ brutto. Austrittsdatum ist der 30.09.2021. Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung erzielt sie in den 9 Monaten ein Arbeitseinkommen in Höhe von ca. 3000,00€. Grundsätzlich ist die Abfindung ja steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Da die AN nun aber nicht über die Geringfügigkeitsgrenze kommt, darf ich doch eigentlich auch bei der pauschalen Versteuerung bleiben.
Oder sehe ich hier etwas falsch?
Mfg
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich habe nun im Summsa Summarum der DRV nachgesehen. Da heisst es auf Seite 59:
Auf den Punkt gebracht: Beiträge (minijob-zentrale.de)
Demnach gehört es nicht zum Arbeitsentgelt und wäre dann doch sogar steuerfrei abzurechnen?
Moin,
die DRV macht Aussagen zur Sozialversicherungspflicht und hält sich aus Aussagen zur Steuerpflicht in der Regel raus.
Woraus schließen Sie, dass dies auch steuerfrei ist?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Nachtrag: Die Aussagen auf Seite 59 sind zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt getroffen.
Hallo zusammen,
ja das stimmt. Das mit dem Sozialrecht und Steuerrecht ist mir auch gerade bewusst geworden.
Ich werde nun die Steueridentifikationsnummer anfordern und nach den ELStam-Werten abrechnen.
Vielen Dank für die Unterstützung und schon mal ein schönes Wochenende 🙂