Hallo,
ich hätte eine Frage zu dem am 06.05.2020 beschlossenen Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz. Hiernach wäre die AG-Zuschüsse zum Kug steuerfrei abzurechnen. Ist hierzu seitens der DATEV schon ein Update oder Release geplant bzgl. der Lohnart 5010?
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG). Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Viele Grüße
K. Grübel
Beschlossener Entwurf?
Meiner Kenntnis nach hat der Bundesrat zunächst mal eine Änderung vorgeschlagen...
Hallo,
das Gesetz zum steuerfreien AG-Zuschuss Kug wurde in der Bundesratssitzung am 15.05.2020 nicht verabschiedet. Eine Entscheidung darüber erfolgt voraussichtlich in der Sitzung am 05.06.2020.
Im geplanten Service-Release V.11.17 (Bereitstellung voraussichtlich am Freitag, 22.05.2020) wird die dafür vorgesehene, neue Lohnart jedoch bereits enthalten sein.
Bis zur endgültigen Verabschiedung dieses Gesetztes bitte bis auf weiteres den Arbeitgeberzuschuss mit der Lohnart 5010 „Zuschuss zum Kug“ steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei abrechnen, wenn das Kug und der Zuschuss zum Kug 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigt. Der übersteigende Betrag ist mit der Lohnart 5070 „Zuschuss zum Kug. Sv-pflichtig“ abzurechnen.
Informationen zum aktuellen Gesetzesentwurf finden Sie im Dokument 1009176 (voraussichtlich morgen, 21.05.2020, in der Info-DB online).