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kgr
Beginner
Offline Online
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Hallo,

 

ich hätte eine Frage zu dem am 06.05.2020 beschlossenen Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz. Hiernach wäre die AG-Zuschüsse zum Kug steuerfrei abzurechnen. Ist hierzu seitens der DATEV schon ein Update oder Release geplant bzgl. der Lohnart 5010?

 

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG). Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

 

 

 

Viele Grüße

K. Grübel

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