Hallo,
bei der neuen Berechnung der Entschädigungszahlung IfSG (Quarantäne) anhand der KUG-Tabelle ist bei uns folgender Sachverhalt aufgetreten:
lt. alter Berechnung war das ausgefallene Nettoentgelt 486,00 €. Nach neuer Berechnung ab 31.03.21 beträgt das ausgefallene Netto nur noch 429,00 €.
Gibt es die Möglichkeit den Differenzbetrag von 57,00 € als Aufstockung (wie bei der KUG Berechnung) auf 100 % steuer- und sv-frei aufzustocken.
Gibt es dazu Richtlinien oder Gesetze?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Auf Sachsen.de kann man dazu folgendes finden:
Der Arbeitgeber kann die Entschädigung aufstocken. Zuschüsse, die zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall nicht übersteigen, werden nicht auf die Entschädigung angerechnet (vgl. § 56 Absatz 8 Nr. 1IfSG). Bei höheren Zuschüssen erfolgt eine Anrechnung auf die Entschädigungszahlung, die sich dann entsprechend verringert.
Wie sich die steuerliche Behandlung darstellt kann ich leider nicht sagen.
Falls mit LuG gearbeitet wird: ist nicht der tatsächliche Nettoausfall mit der Lohnart 3600 zu hinterlegen?
@LF Seit 31.03. wird der Nettoausfall anhand der KUG Tabelle Leistungssatz 1 ermittelt.
Am Besten schauen Sie sich folgende Dokumentennummer an die überarbeitet wurde: Dok.-Nr.: 1008868
Über das Thema wurde hier im Forum auch schon ausgiebig diskutiert.
Ich empfehle dazu diesen Thread:
Hier scheint es mit dem Dokument ein Missverständnis zu geben. Meiner Vermutung nach verwechseln Sie die Entgeltdifferenz des pauschalierten Nettoentgelts mit dem Nettoentgelt.
Ab dem 31.03.21 wird der Netto-Ausfall anhand der Differenz zwischen den beiden pauschalierten Nettoentgelten gemäß KUG Tabelle, Leistungssatz 1 errechnet und dann auf 100% hochgerechnet.
Logischer ist der tatsächliche Nettoausfall, so wie es bis zum 30.03. gültig war; aber wer fragt schon nach Logik?