Liebe Community,
für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab 01.01.2019 neu abgeschlossen werden, muss der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als AG-Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart (§ 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG).
Für bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt die Regelung erst ab 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG).
Wie sind Ihre/eure Erfahrungen in der Praxis?
Erhalten auch Mitarbeitende mit einer Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung den Zuschuss, ggf. sogar volle15 %?
Oder erfolgt die Abrechnung Cent-genau, es wird also nur die Ersparnis weitergereicht? Somit ginge obiger Personenkreis "leer" aus?
Beste Grüße!
Hallo Payroll,
wir sind zurzeit noch in der Findungsphase. Zu Vergleichszwecken habe ich aber eine Aufstellung mit den Auswirkungen angelegt, welche die 15% auch für die KV- und RV-Grenzen-Überschreiter berücksichtigt.
Kann ja nochmal Bescheid geben, sobald eine Entscheidung getroffen wurde.. so kurz vor Weihnachten, nehm' ich an. 🙄
Gruß Flitze
Hallo Flitze,
das wäre toll. Wie würde die Entscheidung ausfallen, sofern monetäre Aspekte nicht zu berücksichtigen wären?
Beste Grüße!