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1% Regelung Nutzungsüberlassung Arbeitnehmer und 0,30 EUR

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letzte Antwort am 13.11.2020 08:24:49 von lohnhilfe
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oehme
Einsteiger
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

kann man einem Arbeitnehmer einen Pkw überlassen und dann noch die 0,30 EUR Fahrtkosten Whg/Arbeit bezahlen.

 

Strecke Wohnung Arbeit 52 km x 19 Tage pro Monat

E-Smart Bruttolistenpreis 6.000,00 ( 1/4 von 24.000,00 EUR )

1% 6000,00 EUR = 60,00 EUR Stpfl./ sv pfl

0,03 % x 6000,00 EUR x 52 km = 93,60 EUR

 

Beides wird ja oben dazu gerechnet ( Brutto Lohn )

und unten wieder abgezogen...

 

Kann ich dem Arbeitnehmer noch 0,30 EUR zahlen? 52 km x 19 T x 0,30 EUR= 296,40 EUR

 

Geht dies oder darf ich entweder nur das eine oder das andere machen????? Ich finde hierzu leider nix...

Gibt es hier ein BMF Schreiben oder eine Richtlinie?

 

MFG

C.Oehme

 

 

 

LF
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In Eile empfehle ich folgendes Dokument:

Dok.-Nr.: 5300243

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ChSch
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Zur Info:

 

Ab dem 1. Januar 2019 wird dieser Betrag für Elektro-Firmenwagen verringert – eine weitere Maßnahme der Regierung, um die Nachfrage nach E-Autos anzukurbeln. Anstatt von einem Prozent des Brutto-Listenpreises müssen Arbeitnehmer dann nur noch 0,5 Prozent steuerlich geltend machen. Auch die Zuschläge (z.B. für den Arbeitsweg) werden halbiert. Das gleiche gilt für Plug-In-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge: Auch sie fallen unter die neue 0,5-Prozent-Regelung. Die steuerliche Begünstigung gilt für E-Autos, die ab dem 1. Januar 2019 erstmals als Firmenwagen genutzt werden und ist vorerst auf drei Jahre angesetzt. Sie läuft also bis zum 31. Dezember 2021.

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oehme
Einsteiger
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Bei mir fallen nur 0,25 % an... und dies ist leider nicht die Lösung meines Problems!

 

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LF
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Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, ging es darum, ob zu den versteuerten Fahrten Wohnung/erste T. noch die Entfernungspauschale erstattet werden kann.

 

Das ist meiner Ansicht nach nicht der Fall, denn der der Entfernungspauschale entsprechende Betrag kann ja pauschbesteuert werden. Oder habe ich Sie falsch verstanden?

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ChSch
Beginner
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Hilft Ihnen dieser Text weiter?

 

Benutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich anzusetzen. Diese Fahrten sind durch die Anwendung der 1 %-Methode für reine Privatfahrten nicht mit abgegolten.

 

Bei Anwendung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt hat der Arbeitnehmer kalendermonatlich und fahrzeugbezogen gegenüber dem Arbeitgeber mit Datumsangabe schriftlich zu erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Anzahl der Tage (ohne Datumsangabe) reicht nicht aus.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird (also z. B. für den Lohnsteuerabzug Mai 2020 die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers für April 2020).

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oehme
Einsteiger
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nun ist der Fall neu:

 

E Smart 1/4 v. 24.000,00 EUR x 0,03 % x 16 km ( whg/Arbeit ) = 28,80 EUR ( sv/Stpfl. )

Die 1% Methode fällt hier weg, da der Mitarbeiter nur den Arbeitsweg befahren darf und hier einen Zusatz zum Arbeitsvertrag vorliegt.

 

Frage:

 

1.) kann man einem Arbeitnehmer einen Pkw überlassen und dann noch die 0,30 EUR Fahrtkosten Whg/Arbeit bezahlen oder fällt dies dann raus?

2.) Können sich 2 AN unter den gleichen Voraussetzungen den Pkw teilen? wenn ja wie würde dies in der Praxis aussehen. Wäre dann die Berechnung wie oben und die 28,80 EUR durch 2 zu teilen da 2 AN?

3.) Siehe Beispiel oben. Könnte ich hier die Sachbezugsgrenze anwenden und dies über die 44,00 EUR Grenze abwickeln, da ich ja insgesamt drunter bin?

 

Leider finde ich zu all meinen Fragen überhaupt nix.

 

 

MFG

C.Oehme

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

die Fahrten W/A sind grundsätzlich st/sv-pflichtig, aber der Anteil, der bei Nutzung des privaten Pkw in Höhe der WK-Pauschale pauschal versteuert gezahlt werden könnte, darf von den 0,03% abgezogen und statt dessen pauschal versteuert (und damit sv-frei) abgerechnet werden.

 

Sie können also zwar nicht die FWA zusätzlich erstatten, aber Sie können den 0,03%-Wert sehr wahrscheinlich voll pauschal versteuern. Dadurch hätte der AN zumindest keine Kosten durch die Nutzung für die FWA.

LG
VM
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lohnhilfe
Meister
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wie würden sich die 2 AN den Pkw teilen? Fahren beide zusammen (dann weiß ich es gerade nicht, wie das für den Mitfahrer wäre) oder hat mal einer, mal der andere das Fahrzeug (dann müsste jeder seine eigenen Fahrten abrechnen)?

 

Die 44-€-Grenze ist für amtliche Sachbezugswerte nicht anwendbar.

LG
VM
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letzte Antwort am 13.11.2020 08:24:49 von lohnhilfe
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