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Überzahlung Azubigehalt 2020

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letzte Antwort am 17.08.2021 08:00:57 von renek
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Yvo
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Hallo, kann ich rückwirkend seit August 2020 das zu viel  gezahlte Entgelt ab 08/2021 auf 6 Monate verteilt in der Lohnabrechnung in Abzug bringen? Oder gibt es auch die Möglichkeit die Überzahlung als Darlehen zu verbuchen? 

TN
Fachmann
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Wenn die Sache auf einem Fehler des AG beruht, dürfen meiner Kenntnis nach nur die letzten 3 Monate zurückgefordert werden (SGB IV, suche ich gleich noch einmal genau raus).

 

Und korrigiert werden muss die Sache ja unter Entlohnung mit den entsprechenden Gültigkeitsmonaten, da st. und sv-relevant.

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TN
Fachmann
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§ 28g SGB IV

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Yvo
Beginner
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Wie und wo erfasse ich die Daten genau? 

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Jasmina25
Fortgeschrittener
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@TN 

der § 28g SGB IV bezieht sich auf nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. 

Wenn ich den Fall von @Yvo richtig verstehe, wird hier Azubi-Gehalt zurückgefordert und damit erfolgt eigentlich eine SV und Steuer-Erstattung.

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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Hallo @Yvo , 

 

sie sollten die Lohnart mit dem korrekten Wert ab 08/2020 erfassen. Bei der Probeabrechnung werden Sie feststellen, wie hoch ggf. der Fehlbetrag sein wird. Über die Höhe diesen Betrags kann ein Darlehen /  Tilgung über die nächsten 6 Monate vereinbart und eingestellt werden.

 

Gruß Jasmina 

TN
Fachmann
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Stimmt ja, sorry!

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Yvo
Beginner
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Vielen Dank für die Rückmeldung.

 

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renek
Meister
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@Jasmina25  schrieb:

Über die Höhe diesen Betrags kann ein Darlehen /  Tilgung über die nächsten 6 Monate vereinbart und eingestellt werden. 


Hinweise zum Darlehen (weil Höhe der Überzahlung und normales Gehalt wurden ja nicht angeben):

 

Bei Darlehen bitte aufpassen! Je nach Höhe können 6 Monate zu kurz sein. das Darlehen muss nämlich leistbar sein. Gerade bei einem Azubi eine schwere Aufgabe!

 

Es könnte hier sicher auch zinslos ausgehändigt werden um die Belastung niedrig zu halten (BMF vom 19.05.2015 (veröffentlicht im BStBl I S. 484) unter der Nummer IV C 5 – S 2334/07/0009 – 2015/0316822).

 

 

@Yvo 

Allgemein zur Rückforderung: Bitte einmal durchlesen und prüfen ob Sie als Arbeitgeber noch etwas machen müssen...
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rueckzahlungsklauseln-arten-1-ueberzahlung-von-verguetung_idesk_PI42323_HI569065.html

und alternativ hier: https://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/lohnrueckzahlung/

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letzte Antwort am 17.08.2021 08:00:57 von renek
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