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Überstunden von einer SV-pflichtigen Beschäftigung auf einen Minijob übertragen

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letzte Antwort am 01.04.2023 18:52:24 von Uwe_Lutz
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Gelöschter Nutzer
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Hallo zusammen, 

eine AN geht in Rente, möchte jedoch weiterhin beim AG auf Minijobbasis arbeiten.  Die angesammelten Überstunden aus sv-pflichtiger Beschäftigung sollen auf das neue AZ-Konto im Minijob übertragen werden ( Urlaubsanspruch genau so). Aus meiner Sicht geht das überhaupt nicht, da man damit die st- und sv-pflicht umgehen würde. AG argumentiert "man hat es immer so gemacht und bei allen anderen Firmen geht es auch so". Die arbeitrechtiche Lage soll hier nicht hinterfragt werden, es geht mir nur um die korrekte Abrechnung.  Habt ihr auch schon mal den Fall gehabt und wie habt ihr es gelöst?

Viele Grüße 

 

vw
Erfahrener
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Hallo @Gelöschter Nutzer ,

 


@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Aus meiner Sicht geht das überhaupt nicht, da man damit die st- und sv-pflicht umgehen würde. AG argumentiert "man hat es immer so gemacht und bei allen anderen Firmen geht es auch so". Die arbeitrechtiche Lage soll hier nicht hinterfragt werden, es geht mir nur um die korrekte Abrechnung. 

 


das sehe ich ähnlich, zumal die Möglichkeit im Minijob Überstunden (Arbeitszeitkonto) aufzubauen begrenzt sind.

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijobs-wie-flexibel-darf-die-arbeitszeit-sein_78_306700.html

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-mit-verdienstgrenze/detailseite.html

 

Ich würde gefühlt auch das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt abrechnen (Arbeitszeitkonto und Resturlaub).

 

Gruß und schönes WE, Volker

 

NACHTRAG:

letztlich sind wir als Lohnabrechner in der Verantwortung. Siehe z.B. hier.

https://www.sage.com/de-de/blog/die-rechtlichen-grundlagen-der-entgeltabrechnung/

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

eine Wertguthabenvereinbarung bei geringfügig Beschäftigten kann nach § 7b Nr. 5 SGB IV nur aus Zeiten "gefüllt" werden, die auch eine geringfügige Beschäftigung darstellen.

 

Insoweit ist Ihre Ansicht korrekt, wenn Sie sagen, das geht nicht.

 

Die Stunden müssen noch in der sv-pflichtigen Beschäftigung ausgezahlt werden. Keine Ahnung, ob man diese auch als "Störfall" behandeln könnte. Aber auch dann werden die Beträge sv-pflichtig.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 01.04.2023 18:52:24 von Uwe_Lutz
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