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Überstunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - immer sonstiger Bezug?

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letzte Antwort am 28.03.2023 14:32:47 von UBlM
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UBlM
Einsteiger
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Müssen diese Überstunden immer als sonstige Bezüge dann im aktuellen Abrechnungsmonat abgerechnet werden? Und dürfen nicht im letzten Abrechnungsmonat - sprich im dazugehörigen Monat abgerechnet werden vor Austritt? Im Grunde sind Überstunden ja laufende Bezüge, aber in Ausnahmefällen kommt es in Betracht.... dass diese dann sonstige Bezüge sind nach Austritt des Arbeitnehmers...heißt aber nicht dass dies Pflicht ist, oder wie ist das zu vestehen? Wer hat damit schon Erfahrung? Vielen Dank im Voraus für die Antworten!  

P.S. Dann muss ja grundsätzlich nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden, oder?

KR1
Einsteiger
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Nachricht 2 von 3
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Hallo @UBlM 

ich verfahre immer wie folgt: 

 

Können die Überstunden klar einem Monat zugeordnet werden, buche ich diese als laufend/laufend in den jeweiligen Monat. Sind es hingegen Überstunden aus Ansammlung mache ich daraus einen sonstigen Bezug/Einmalzahlung.

 

Dies erfrage ich bei den Mandanten, meistens gibt es keine konkreten Aufzeichnungen = Auszahlung aus Ansammlung.

UBlM
Einsteiger
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Nachricht 3 von 3
528 Mal angesehen

O.K. Ich kann die Überstunden hier definitiv den Januar 2023 zuordnen und somit wären sie laufender Bezug. Somit würde ich in diesem Fall keinen sonstigen Bezug wählen oder bebuchen. Und demnach diese auch nicht jetzt erst im April abrechnen lassen.
Aber dies würde man ja grundsätzlich auch bei normalen Abrechnungen so machen. Es wurde nur wo anders erwähnt, dass dies dann in Betracht kommt bei Austritt.... aber bedeutet ja nicht, dass dies Pflicht ist... 

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letzte Antwort am 28.03.2023 14:32:47 von UBlM
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