Hallo zusammen,
wir geben die LSt Anmeldung vierteljährlich ab. Dh. für uns wird die Energiepreispauschale im Oktober
ausgezahlt. Ich habe hier eine Aushilfe, wo zum 23.08.2022 die Lohnfortzahlung wegen Krankheit endet. Sie ist weiterhin noch krank, vorauss. bis 10/22. Kann ich im II. Quartal trotzdem in der LSt-Anm. für sie die Kürzung
eintragen und im Okt. die € 300,00 auszahlen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Handelt es sich um eine Aushilfe oder einen Minijob?
Minijobber wären vom Krankengeldbezug ausgeschlossen...
Hallo,
es handelt sich um eine Aushilfe. Diese ist doch vom Krankengeldbezug ausgeschlossen.
Deswegen meine Nachfrage!
Aushilfen - sv-pflichtig - Krankengeldbezug - ja
Minijobber (manchmal Aushilfen genannt) - nicht sv-pflichtig - Krankengeldbezug - nein
Dann ist es ein Minijobber nicht sv-Pflichtig. Kein Krankengeldbezug.
@ClaraE schrieb:Kann ich im II. Quartal trotzdem in der LSt-Anm. für sie die Kürzung
eintragen und im Okt. die € 300,00 auszahlen?
Du kannst nicht, du musst es tun, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Voraussetzung: 1. Dienstverhältnis schriftlich bestätigt, wenn es ein Minijob ist
2. Voraussetzung: Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung in 2022
3. Voraussetzung: Dienstverhältnis besteht am 1.9.
Die Frage nach dem Krankengeldbezug ist doch aber unerheblich und spielt auch nur eine Rolle, wenn es in 2022 nur Krankengeld gab oder in ganz 2022 weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld. LFZ gab es doch aber.
Vielen Dank für die ausführliche Info.
Die notwendigen Voraussetzungen liegen mir vor.
War mir im Moment nur nicht sicher, da für sie im Sept. und eventl. im Oktober auch
keine Abrechnung läuft, wegen der Unterbrechung.