Guten Morgen zusammen,
wir stellen uns gerade die Frage bzw brüten über den Lohnabrechnungen.
Wir haben folgende Sachverhalte:
1. LSt vierteljährlich; Auszahlung EPP im Oktober; Austritt AN im September. Der Mandant möchte die EPP nicht an die AN bezahlen.
2. LSt jährlich; Auszahlung EPP im Dezember; Austritt AN 31.10. oder auch 30.11.. Der Mandant möchte auch hier die EPP nicht vorstrecken.
Ist der AG verpflichtet die EPP auszuzahlen oder hat es sich für ihn erledigt und der AN kann sich die EPP in der EStE holen.
Gruß Jessica
Hallo,
bei jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten. Der Arbeitnehmer müsste die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung geltend machen.
Rechtlich können wir nicht beurteilen, ob der Arbeitgeber auch bei vierteljährlicher Abgabe auf die Auszahlung verzichten kann. Viele Fragen werden in den häufigsten Fragen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen beantwortet. Wenn es darüber hinaus noch weitere Konstellationen gibt, wenden Sie sich zur Klärung an Ihr zuständiges Finanzamt.