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elektronischer Einspruch und Eigenverantwortlichkeit

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letzte Antwort am 11.12.2019 14:30:51 von HeiVo
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hoege
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 11
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Guten Morgen,

wie wird bei Ihnen der elektronische Einspruch genutzt?

Bei uns bislang gar nicht. Momentan bereiten meine Mitarbeiter die Einsprüche vor, ich prüfe und unterschreibe.

Das ist so bei den elektronischen Einsprüchen nicht möglich. Die Mitarbeiter dürfen ja aber auch nicht eigenverantwortlich Einsprüche einlegen.

Auf eine Anfrage bei der StBK Niedersachsen gab es folgende Antwort:

in der
gegenständlichen Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass Sie als Steuerberater
zur eigenverantwortlichen Berufsausübung verpflichtet sind. Dabei ist die
Eigenverantwortlichkeit der Berufsausübung dahingehend konkretisiert, dass § 3
Abs. 4 BOStB ausführt, dass die Eigenverantwortlichkeit auch bei der
elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten ist. Insofern hätten Sie auch
trotz möglicher Umgehung der Eigenverantwortlichkeit bei der elektronischen
Einspruchseinreichung sicherzustellen, dass keine Umgehung stattfindet und
insofern die Eigenverantwortlichkeit Ihrerseits durch entsprechende Überprüfung
gewahrt wird.

Da ich nicht nach Vorbereitung der Mitarbeiter mit meiner SmartCard zu deren Arbeitsplatz laufen möchte um auf den Knopf zu drücken, wird der elektronische Einspruch bei uns bislang nicht genutzt.

Gruss Timo Högemann

wielgoß
Experte
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Nachricht 2 von 11
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Hallo Herr Högemann,

für die Vorbereitung und Übermittlung elektronischer Einsprüche ist keine personalisierte Smartcard erforderlich. Die Übermittlung erfolgte im Grunde nach dem gleichen Prinzip wie die elektronische Einreichung der Steuererklärungen. Die Einsprüche werden also nicht "persönlich" unterschrieben.

Die verschiedenen Aktion zum elektronischen Einspruch, wie beispielsweise Anlage, Senden, Löschen etc., lassen sich über die Rechteverwaltung entsprechend steuern.

Die verschiedenen Status-Angaben lassen eine weitere Organisation zu. So wäre es beispielsweise in Ihrem Fall möglich, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einsprüche vorbereiten, den Status auf Entwurf zur Prüfung setzen und Sie anschließend mit den Übersichten im DATEV Arbeitsplatz die Einsprüche nach Durchsicht senden.

Alternativ könnten Sie auch den Status anschließend auf freigegeben setzen und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übermitteln diese dann, wobei ich dieses Szenario für umständlich und fehleranfällig halte. Die (technische) Übermittlung der Einsprüche, ob nun elektronisch oder in Papierform, fällt ja nicht in den Eigenverantwortlichkeitsgrundsatz.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

hoege
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 11
1635 Mal angesehen

Kann ich im Arbeitsplatz irgendwo eine Einstellung treffen, daß ich eine Mitteilung bekomme wenn ein neuer Einspruch zur Prüfung ansteht?

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wielgoß
Experte
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Nachricht 4 von 11
1635 Mal angesehen

Hallo Herr Högemann,

nein - das funktioniert nicht, eine Möglichkeit wäre zwar über die Aufgaben gegeben, aber das hängt natürlich auch von der bestehenden Organisation in der Kanzlei ab.

Ähnlich wie bei der Unterschrift der Papier-Einsprüche müssten Sie also die entsprechenden Übersichten im Arbeitsplatz öffnen oder automatisch mitstarten lassen (analog zur Unterschriftenmappe, sofern im Einsatz )

Daneben muss ja auch bei den elektronischen Einsprüchen das Vorgehen hinsichtlich der Fristen(-überwachung) ggf. angepasst werden, z. B. wer zu welchem Zeitpunkt die Frist austrägt.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

mapex
Fachmann
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Nachricht 5 von 11
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hallo herr wielgoß,

 

ich hole den thread mal aus der versenkung, da ich vor dem gleichen problem stehe und die DATEV durch diese unsägliche umstellung meine ganzen lesezeichen, beiträge usw. gekillt hat und ich die diskussion, die ich damals angestoßen habe auch nicht mehr finde.

 

der logik nach, bin ich beim unterschreiben durch den steuerberater der meinung vom threaderöffner, jedoch ist das programm ja anders aufgebaut und sie erwähnen auch, dass hier nach der methode der elektronischen steuererklärungen vorgegagen wird, also auch von MA gesendet werden darf.

 

kann man das irgendwo nachlesen oder ist schriftsatz vorhanden? denn die StEs lassen wir uns ja auch im vorfeld unterzeichnen und senden diese dann weg.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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HeiVo
Einsteiger
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hallo,

 

bei uns können die Mitarbeiter nur als "Entwurf Speichern", zum Senden hat nur der Chef die Berechtigung.

 

Beste Grüße

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 7 von 11
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Ich hatte vor ca. 4 Monaten mal bei Datev nachgefragt. 

 

Es geht nicht das man einen Einspruch einen StB direkt zuordnen kann damit dieser dann den Einspruch sieht, vgl. mit den offenen Dokumenten im DMS.

 

Der StB muss sich dann aus der gesamten Einspruchsübersicht den passenden Einspruch raussuchen!

Man kann nur über Rechte steuern wer bearbeiten bzw. senden darf.

 

Klasse Workflow .....NICHT

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mapex
Fachmann
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Nachricht 8 von 11
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dass man das steuern kann ist mir bekannt. es geht mir aber eher darum, ob es "verboten" sein muss, oder ob man das intern so organisieren kann, dass nach kontrolle auch MA senden dürfen.

 

dann man kann ja letztlich nachweisen welche smartcard oder welcher MA gesendet hat und wenn das kein berufsträger ist, ist hier wieder die eigenverantwortlichkeit nicht gegeben.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
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HeiVo
Einsteiger
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Nachricht 9 von 11
1576 Mal angesehen

Das weiß ich leider auch nicht.

 

Vom Ablauf her, Benachrichtigung an den Chef - Zettel/email/stören - notwendig. Dann nach erfolgter Prüfung muss das ganze ja wieder retour - Zettel/email/stören - zum Mitarbeiter. Das erscheint mir sehr umständlich und zeitaufwändig. Ist es da nicht schneller wenn der Chef das Sendeknöpfchen drückt?

 

 

 

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mapex
Fachmann
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Nachricht 10 von 11
1566 Mal angesehen

schon, aber man muss aus dem digitalen prozess raus, um ihm das zu sagen. also wie sie schon sagen: umständlich.

 

und dann eben die frage, wie ich als bearbeiter kontrollieren kann, dass der chef das auch gemacht hat. wenn nämlich nix zurück kommt, gibt es keine kontrolle und die muss dann wieder anders organisiert werden.

 

ohne durchgehende prozesse in der bearbeitung unbrauchbar. deshalb wichtig, wer MUSS oder darf unterschreiben.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
HeiVo
Einsteiger
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Nachricht 11 von 11
1486 Mal angesehen

In der Registerkarte "Elektronische Übermittlung" gibt es die Spalte "Status Einspruch". Wenn man darüber gruppiert, kann man dort sehen, dass unter "zu prüfen" noch etwas unbearbeitet geblieben ist. Das erspart den Rückweg zum Mitarbeiter.

 

 

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letzte Antwort am 11.12.2019 14:30:51 von HeiVo
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