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EO-comfort, Rechnungen und § 13 UStG

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letzte Antwort am 04.12.2017 11:41:21 von heitschmidt
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heitschmidt
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Wer hat über diese Kombination schon einmal nachgedacht? Rechnungen über EO-comfort zu schreiben ist - mag sein, dass es ein paar kleine Unzulänglichkeiten gibt - recht komfortabel. Wenn ich meinen ustlichen Pflichten nachkommen will, muss ich aber auch über jede Leistung eines Monats eine Rechnung schreiben, will ich die Programmfunktionalitäten der DATEV-Welt nutzen. Eine Lohnabrechnung für 8,50 € ist das Papier zu bedrucken aber fast nicht wert. Deshalb würde ich in solchen Fällen eigentlich gerne ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr zusammenkommen lassen, bis ich tatsächlich eine Rechnung ausdrucke.

Kann ich natürlich machen, nur dann erfasse ich meine monatliche Leistung - und die zugehörige Umsatzsteuer - ohne Schnittstelle. Alles zu Fuß zu machen ist aber unbequem.

Deshalb habe ich bei der DATEV schon angeregt, einmal über das Problem und eine Lösung nachzudenken. Eine Reaktion gab es bisher aber noch nicht.

Sind andere in dieser Beziehung wunschlos glücklich? Oder weiß jemand sogar einen einfachen Weg, dieses Problem zu lösen?

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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Moin,

mit Ihrem Post werfen Sie eine interessante Frage auf, so aus dem Bauch heraus möchte ich Ihnen sofort Recht geben. Aber ich nehme mir eine Rasierklinge und einen Sack Haare und fange an zu spalten

Nach einem Blick in meinen Kommentar zur StBVV behaupte ich, dass die monatliche Rechnung nur ein Vorschuss sein kann. Der Abschluss des Lohnkontos zum Jahresende ist durch die monatliche Gebühr gedeckt und die Erstellung des Jahreslohnkontos darf nicht zusätzlich mit einer Gebühr belegt werden. Damit sagt der Kommentar meiner Meinung nach aus, dass mein Auftrag (Erstellung der Lohnbuchführung) erst abgeschlossen ist wenn das Lohnkonto abgeschlossen wurde. Daraus abgeleitet kann ich, obwohl eine monatliche Leistungserbringung erfolgt, monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig abrechnen. Zur Sicherheit könnte ich auch noch mit dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung über den Abrechnungsturnus treffen, ich dürfte dann aufgrund der Vereinbarung nur im entsprechenden Turnus abrechnen, mit dem letzten Monat im Turnus wäre mein Auftrag dann erfüllt.

Vor einiger Zeit hatten wir hier (oder in der alten Newsgroup) die Diskussion wie in EO comfort Aufträge zu einer Rechnung verbunden werden können. In classic geht es relativ unproblematisch, für comfort sollte die Suche Ergebnisse bringen.

Gruß

KP

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heitschmidt
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Mag sein, dass Ihr Hinweis zur StBVV berechtigt ist. Das habe ich jetzt nicht geprüft und insoweit war das Beispiel vielleicht auch schlecht gewählt - zugegeben. Aber es geht nicht um DIESES Beispiel, sondern um den Grundsatz der leistungs- und nicht rechnungsbezogenen Abrechnung.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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Im Grundsatz haben Sie, wie ich schon schrieb, Recht mit dem Hinweis auf § 13 UStG. Aber das Ende des Leistungszeitraums bestimmt doch die Vereinbarung mit meinem Mandanten. Wenn ich es weiß das es sich um kleinere Beträge handelt kann ich den Zeitraum der Erbringung doch ganz gut vereinbaren. So war meine Antwort gemeint.

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heitschmidt
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Na gut, dann mal Butter zu den Fischen. Es ist nicht richtig zu glauben, dass - ähnlich wie z.B. bei Architektenleistungen mit der Abnahme des Gesamtbauwerks oder einzelner Gewerke - das Leistungsende gestaltet werden könnte. Wenn Sie - um im Beispiel zu bleiben - mit der "Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnung" (§ 34 Abs. 2 StBVV) beauftragt werden, ist Ihre Leistung Monat für Monat mit dem monatlichen Abschluss der Lohnkonten erledigt (Eckert; StBVV S. 364 f.). Die Eintragungen im Lohnkonto auf die Jahreslohnsteuerbescheinigung zu übernehmen, kennt eine eigene Gebühr (§ 38 StBVV). Dann müssen Sie auch nach § 13 UStG Umsatzsteuer dafür abführen - egal ob Sie eine Rechnung geschrieben haben oder nicht.

Dieses Beispiel ist also doch ganz gut geeignet, das Grundproblem zu verdeutlichen. Kann ich mit den Werkzeugen der DATEV gesetzeskonform arbeiten, ohne gezwungen zu sein, jeden Monat auch wirklich eine Rechnung zu schreiben?

Nach meinem Kenntnisstand geht das nämlich nicht.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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Der Unterschied zwischen der HOAI und der StBVV ist die Vereinbarkeit des Endes der Leistung. Ich würde § 4 StBVV auch so interpretieren das eine Vereinbarung auch über den Abrechnungszeitraum geschlossen werden kann und damit wäre der Leistungszeitraum nach dem UStG abgegrenzt. Wäre auch logisch, denn wenn ich, gerade beim Lohn, gezwungen wäre monatlich abzurechnen käme doch sehr häufig die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 1 StBVV zum tragen. Das ist wahrscheinlich nicht gewünscht.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob diese vermutlich einseitige Vereinbarung, auch wirksam wäre um § 13 UStG davon zu überzeugen, dass der Leistungszeitraum später endet. Da es sich um eine begünstigende (einseitige) Vereinbarung handelt würde es meiner Meinung nach so sein.

Im Übrigen habe ich bei Rechtsanwälten bei Beratungen nach Stundensatz dies schon häufiger gesehen, da ging es teilweise um fünfstellige Beträge.

Gruß

KP

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DATEV-Mitarbeiter
Lea_Wrosch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Heitschmidt,

wir können Ihnen keine direkte Lösung anbieten. Fakt ist, dass bei kombinierten Rechnungen die Werte (inklusive USt) ausschließlich zu einem Termin übergeben werden.

Daher wäre es korrekt, wenn Sie monatlich fakturieren. Eine komfortable Möglichkeit hierfür wäre die digitale Rechnung, da Sie kein Porto zahlen, weniger Aufwand und dennoch korrekte USt-Werte haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lea Wrosch

DATEV eG

Service Eigenorganisation

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heitschmidt
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Werte Frau Wrosch,

was hat Ihre Mitteilung nun mit dem Problem inhaltlich zu tun?

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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letzte Antwort am 04.12.2017 11:41:21 von heitschmidt
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