Guten Tag,
ein Storno einer E-Gebührenrechnung
führt zu einer "Rechnungskorrektur", die einen zu erstattenden Betrag ausweist.
Liebe Datev, das funktioniert nur einschränkt:
Ein Rechnungsstorno (=Aufhebung, Rückgängigmachung)
ist von einer Rechnungskorrektur (=Änderung, in der Regel bleibt es grundsätzlich bei der Leistungsberechnung)
zu unterscheiden.
Das fehlt hier komplett.
Die Unterstellung, dass die zu stornierende / zu ändernde Rechnung bereits gezahlt sei, fragwürdig.
Es muss beim Schlussbetrag "Stornobetrag" oder "Rechnungsänderung" stehen.
Mfg.
Hallo,
habe ich aufgenommen.
Schöne Grüße
Kerstin Schulz
DATEV eG
Guten Tag Frau Schulz,
wann kommt das Hotfix dazu?
Mfg.