Nachdem zur Grundsteuerreform momentan eine 4. Verordnung zur StBVV bekannt gegeben wird, bin ich auf den Fakt gestoßen, dass bei uns in der Kanzlei noch immer auch Gebührenversionen "aktiv" gesetzt sind, die vielleicht nicht mehr gebraucht werden.
Meine Frage ist die, ob man diese bedenkenlos inaktiv setzen kann, oder man sich dadurch Vorjahr oder frühere Aufträge zerschießt. Ich denke beispielsweise an die StBVV-Version vom 20.07.2017. Diese ist ja nur bis 30.06.2020 gültig. Also werden alle neuen Aufträge ja ohnehin über die Version vom 01.07.2020 abgerechnet.
Bei uns haben bei den Aktiv-Haken drin. Was passiert, wenn ich bei der alten den Haken rausnehme?
alles paletti? oder alles kaputti?
ich möchte durch Ordnung eben vermeiden, dass überhaupt von MA falsche Gebührenpositionen genommen werden können und die nicht relevanten ausblenden.
Technische Seite:
Alle Gebührenrevisionen können inaktiv gesetzt werden, in der Folge können die Aufträge nicht mit der inaktiven Version berechnet werden. In der Abrechnung kann dann manuell auf die entsprechende aktive Version umgestellt werden. Es geht nichts verloren.
Rechtliche Seite:
Es ist die Gebührenversion zu verwenden, die zu Beginn des Auftrags gültig war. Bei Rechtsbehelfsverfahren oder anderen langfristigen Einzelaufträgen kann das schon mal seine Zeit dauern. Stecken da noch entsprechend langwierige Aufträge im Bestand muss die Gebührenversion bei Abrechnung aktiv sein.
Hinweis:
Inaktiv ist nicht gelöscht.