Hallo,
bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der AG die Steuern/SozV zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn. Dies stellt einen Vorteil dar, der widerum steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Um den richtigen Steuerbetrag zu ermitteln, muss der vereinbarte Nettolohn auf den entsprechenden Bruttolohn hochgerechnet werden.
Dies trifft m. E. auch auf den geldwerten Vorteil bei der privaten Kfz-Nutzung zu.
Beispiel: BLP 50.000 € 1 % Regelung monatlich 500 € wird hochgerecht auf Brutto 800 €
Bei der Gehaltsabrechnung ist der geldwerte Vorteil wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil und zusätzlich den Geldbetrag.
Meine Frage: Erfolgt der Abzug mit 500 € oder mit dem hochgerechneten Betrag (800 €)?
Moin,
m.E. bleibt auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttobetrag der Privatnutzung bei € 500,00.
Da die Pkw-Nutzung aber auf die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die sonstige Nettolohnvereinbarung Einfluss hat, führt dies dazu, dass im Ergebnis die Lohnsteuer und Sozialversicherung auf das normale Gehalt entsprechend höher ausfällt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank!