Hallo Steuerfachleute,
folgender Fall muss beurteilt werden:
Arzt A (EÜ-Rechner) verkauft mit Kaufvertrag vom 01.11.2021 sein Betriebsgrundstück zum Kaufpreis von 800 T€ an B. Übergang N+L ist der 1. des auf die KP-Zahlung folgenden Monats.
Der KP wird am 27.12.2021 gezahlt. => Übergang N+L wäre m.E. der 01.01.2022.
Im Jahr 2021 ist eine Betriebseinnahme nach § 11 EStG zu erfassen.
Problem: Wann ist der Restbuchwert (500 T€) gegenzusetzen?
Da A am 1.1.2022 noch eine logische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer ist, im Jahr 2022?
Oder analog § 4(3) S. 4 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses?
Oder alles sinngemäß nach § 23 EStG in 2022 zu erfassen?
Ziel ist es hier den wirtschaftlich einheitlichen Vorgang auch in einem VAZ zu erfassen.
Ausweg nur durch Übergang zur Bilanzierung?
Für Ideen und Rechtsquellen würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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