Hallo zusammen.
Ich frage mich, wie/ob ich Miteigentum am Teileigentum/Wohnungseigentum korrekt eingebe.
Ein Grundstück (1.600 m²) ist in zwei Teileigentumseinheiten aufgeteilt (4/5 und 1/5, jeweils verbunden mit Sondernutzungsrechten). Der 4/5-Anteil gehört Ehegatten und zwar im (zufälligerweise gleichen) Verhältnis (4/5 Ehefrau und 1/5 Ehemann).
Ich habe im Tab "Grundstücke" das Flurstück mit seiner voller Größe (1.600 m²) erfasst. Bei den Eigentümern habe ich die Ehegatten mit ihren Miteigentumsanteilen (4/5 und 1/5) erfasst.
Im PDF (Hessen), das ich in der Elster-Prüfung erzeugen kann, sehe ich aber nirgendwo, dass die Grundstücksfläche umgerechnet worden ist. Lt. Ausfüllanleitung des BMF (zum Bundesmodell) soll man reduzierte Grundstücksflächen eintragen. Dann ergäbe aber die Eingabe des Miteigentumsanteils beim Flurstück keinen Sinn.
Kategorie "GrundsteuerDigital" nachträglich ergänzt.
Welches Eigentumsverhältnis haben Sie denn erfasst?
Als Eigentumsverhältnisse habe ich "Ehegatten/Lebenspartner" erfasst, denn für das Grundstück ist ja ein eigenes Teileigentumsgrundbuch (wie bei Wohnungseigentum auch) angelegt und auch nur dieses ist bislang - soweit mir bekannt - "wirtschaftliche Einheit" im alten Einheitswertverfahren.
M. E. muss das richtig sein, aber es irritiert mich halt, dass der Ausdruck nur die volle Fläche anzeigt und nicht die umgerechnete Fläche. Ich will nicht nachher bei allen Eigentumswohnungen, die Ehegatten, Bruchteilsgemeinschaften oder sonstigen Grundstücksgemeinschaften gehören, Einspruch einlegen müssen.
Die Eingabe "Ehepartner" ist nur dann gedacht wenn unter Mandanten
der nur der Ehepartner alleine eigentümer ist.
Bei Ehegattengrundstücken ist Bruchteilsgemeinschaft einuzugeben
und unter Eigentümer nocherinmal alle Daten der jeweiligen
Ehegatten Mann und Frau
Hier habe ich von Herrn Vos die gegenteilige Meldung erhalten: Wenn Ehegatten Miteigentümer sind, ist bei den Eigentumsverhältnissen "Ehegatten" auszuwählen und nicht "Bruchteilsgemeinschaft" (auch wenn die Ehegatten in dem Fall rechtlich eine Bruchteilsgemeinschaft sind).
Bei der Gesamtgrundstücksgröße muss ja die Angabe gemacht werden (1,0000/1) um kenntlich zu machen, dass hiermit das Gesamtgrundstück gemeint ist. Bei den Ehegatten muss dann 3/5 und 1/5 eingetragen werden, da sie ja auch nur zu 80% (4/5) beteiligt sind.