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Bearbeitungshinweis Empfangsvollmacht bei Bruchteilsgemeinschaften

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letzte Antwort am 20.09.2022 09:40:24 von RST-DP
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RST-DP
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Bei der Abfrage zur Datenvollständigkeit gibt mir GrundsteuerDigital den
"Hinweise:

  • Beim angegebenen Eigentumsverhältnis handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft und es liegen Angaben zur Empfangsvollmacht vor, Sie haben aber keine Angaben dazu gemacht, ob es sich um einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 183 der Abgabenordnung handelt. Prüfen Sie bitte Ihre Angaben und ergänzen Sie diese bitte gegebenenfalls."


    Nun kann ich aber bei den jeweiligen Eigentümern nicht bestätigen, dass für den Einzelnen eine Empfangsvollmacht vorliegt.
    Das Freizeichnungsdokument, sieht indes richtig aus und hat auch die Partnergesellschaft als Empfangsberechtigten richtig eingetragen.
    Ist dieser Hinweis also nur ein Bug? und wird dennoch richtig durch Elster übermittelt?
    Hat wer anders schon damit ein Problem gehabt?
Vgth
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Ich hätte eine Frage an Sie, bitte:

So wie Sie es beschreiben, kommt anscheinend nur ein Hinweis, dass in der entsprechenden Zeile nicht per Häkchen bejaht wurde, dass der genannte Empfangsbevollmächtigte ein "Empfangsbevollmächtigter im Sinne von § 183", aber Sie konnten das Formular dennoch abschicken?

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RST-DP
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Doch die Bejahung ist angekreuzt, nur gilt diese anscheinend nur für den Mandanten nicht aber für den/die Lebensgefährt/in sollte dieser Allein-/Miteigentümer ist. (Alleineigentümer als Abweichender Eigentümer eingetragen).
Ich denke für die Erklärung ist es unschädlich, doch selbst wenn die Empfangsvollmacht für uns vorliegt können wir diese nicht eintragen bei der zweiten Person.

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Vgth
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Ich verstehe es so:
Dieser Hinweis ist kein "Bug", sondern die Nachfrage, dass man als Bruchteilsgemeinschaft bitte noch bejaht, dass die angegebene Person ein Empfangsbevollmächtigter "im Sinne von § 183 AO" ist - wenn es tatsächlich der Fall ist, dass der genannte Empfangsbevollmächtigte der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 ist.
Laut § 352 AO hat der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 die ausschließliche Einspruchsbefugnis, aber nur, wenn man vom Finanzamt darüber belehrt wurde (was im Papierformular im Kleingedruckten im Abschnitt "Unterschrift" geschieht) und deshalb ist es wohl so, dass man ausdrücklich bejahen kann/soll, dass die angegebene Person der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 ist. Dass auch extra nochmal nachgefragt wird, ob man das nicht doch bejahen möchte, liegt vielleicht daran, dass das Finanzamt gerne hätte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft in dieser Feststellungserklärung einen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 183 bestellt?
Ich vermute, wenn man bei einer Bruchteilsgemeinschaft zwar den Bevollmächtigten angeben muss, um das Formular abschicken zu können, aber es für eine Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, dass man nicht bejaht, dass dieser im Sinne von § 183 bevollmächtigt wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gültige Abgabe der Steuererklärung?
Mich würde eine Antwort ebenfalls sehr interessieren.
Vgth
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P.S.: Ich verstehe nicht recht, wie ein Alleineigentümer in der Grundsteuererklärung einer Bruchteilsgemeinschaft auftauchen kann, deshalb habe ich darauf nicht Bezug genommen.

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RST-DP
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Nun die Auswahl im Eigentümer Menü war entweder Ehegatten/Lebenspartnerschaft bei der Bruchteilsvariante oder bei Basis Abweichende Eigentümer -> Ehepartner, die Alleineigentumsvariante. Dadurch das es über die Mandantendaten von Datev (DMS) läuft, ist es wohl nicht so ganz klar, dass sich die Empfangsvollmacht wenn beim Mandanten vorhanden auch auf den Partner mitbezieht. 

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letzte Antwort am 20.09.2022 09:40:24 von RST-DP
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