Ich verstehe es so: Dieser Hinweis ist kein "Bug", sondern die Nachfrage, dass man als Bruchteilsgemeinschaft bitte noch bejaht, dass die angegebene Person ein Empfangsbevollmächtigter "im Sinne von § 183 AO" ist - wenn es tatsächlich der Fall ist, dass der genannte Empfangsbevollmächtigte der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 ist. Laut § 352 AO hat der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 die ausschließliche Einspruchsbefugnis, aber nur, wenn man vom Finanzamt darüber belehrt wurde (was im Papierformular im Kleingedruckten im Abschnitt "Unterschrift" geschieht) und deshalb ist es wohl so, dass man ausdrücklich bejahen kann/soll, dass die angegebene Person der Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 183 ist. Dass auch extra nochmal nachgefragt wird, ob man das nicht doch bejahen möchte, liegt vielleicht daran, dass das Finanzamt gerne hätte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft in dieser Feststellungserklärung einen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 183 bestellt? Ich vermute, wenn man bei einer Bruchteilsgemeinschaft zwar den Bevollmächtigten angeben muss, um das Formular abschicken zu können, aber es für eine Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, dass man nicht bejaht, dass dieser im Sinne von § 183 bevollmächtigt wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gültige Abgabe der Steuererklärung? Mich würde eine Antwort ebenfalls sehr interessieren.
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