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novemberhilfe

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letzte Antwort am 29.07.2021 18:13:49 von LukasK
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LehmannHeidi25
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Nachricht 1 von 4
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Hallo, 

was passiert bei der Ermittlung des Vergleichsumsatzes mit den erhaltenen Anzahlungen, die im November 2019 vereinnahmt wurden sind. 

Laut den FAQ beinhaltet der Umsatz, die Leistungen die in diesem Monat erbracht wurden sind bzw. beim IST-Versteuerung der Zahlungseingang. Was mache ich bei einem Soll-Versteuer der nun eine nicht unerhebliche Höhe an Anzahlungen erhalten hat? 

FeuerbacherM
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
802 Mal angesehen

Dafür gibt es aus meiner Sicht noch keine echte Antwort, da sich hierzu die FAQˋs nicht wirklich äußern. Gedanklich muss man meines Erachtens, wenn ich die Anzahlungen mit einbeziehe, auf alle Fälle streng den lt. UStVA versteuerten Umsatz November 2019 zu Grunde legen. Die schlussgerechneten Leistungen (Umsatzerlöse lt. Erlöskonten) zu 100% einzubeziehen und zusätzlich die Anzahlungen wäre aus meiner Sicht falsch. Ob ich aber jetzt streng den versteuerten Umsatz lt. UStVA nehme (=Veränderung stpfl. AZ + Umsatzerlöse) oder nur die abgerechneten Schlussrechnungen zu 100% ist meines Erachtens beides vertretbar. Je nachdem was günstiger ist muss man dann halt entscheiden, ob man ggü. dem Mandanten lieber vorsichtig ist oder unvorsichtig (Stichwort: Man kennt ja seine Pappenheimer!). Ich würde es nur dokumentieren und dann auch für eine evtl. Dezemberhilfe gleich verfahren. Durch eine abschließende Schlussrechnung kann das Ganze dann ggf. korrigiert werden....

So sind zumindest meine Überlegungen zu dem Thema....

 

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jasmins_
Beginner
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Nachricht 3 von 4
456 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

gibt’s hierzu neue Erkenntnisse? In den FAQs steht drin, dass Anzahlungen zu berücksichtigen sind. Nur stell ich mir auch die Frage, wie das genau aussehen soll:

wenn z.B. eine Leistung Ende Dezember erbracht wurde und hierfür einige Tage vorher im Dezember eine Anzahlung geflossen ist, dann liegt es nahe, dass dieser Umsatz nur einmal zu erfassen ist…

wie verhält es sich, wenn die Anzahlung im Mai geflossen ist für eine erbrachte Leistung im Dezember? Ist der Umsatz für die erbr. Leistung im Dezember um die erhaltene Anzahlung aus Mai zu kürzen?

Viele Grüße

Jasmin

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LukasK
Beginner
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Nachricht 4 von 4
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Hallo zusammen,


wir hatten und haben weiterhin exakt die gleiche Fragestellung. Leider ist das FAQ nicht sehr hilfreich und die Definition von "Erhaltene Anzahlungen" ist für die Berechnung der Umsatzsatzrückgänge auch für die Ü-Hilfe 3 und 3 Plus für mich weiterhin unklar.

 

Unsere Firma verkauft Tickets für Events. Eventdatum ist immer größer als das Kaufdatum, kann aber im gleichen Monat liegen. Unsere Buchungslogik geht bei Ticketkäufen immer zuerst über das Konto Erhaltene Anzahlungen und wird von da in einem zweiten Schritt in den Umsatz verbucht.

 

Das Konto Erhaltene Anzahlungen verändert sich über den Monat also wie folgt:

 

 

Beispiel in Euro

Saldo 01. des Monats

100,-

+ Kauf Tickets 

+50,-

./. Erstattungen Tickets 

./. 5,-

./. Verbuchung von Tickets in Umsatz

./. 20,-
Saldo 31. des Monats125,-
Änderung des Saldos+ 25,-

 

DATEV Kanzlei Rechnungswesen enthält ja eine Funktion (unter Auswertungen > Coronahilfen), mit welcher man die Umsätze für November- und Dezemberhilfe ausrechnen kann. DATEV bezieht in die Umsatzberechnung die "Änderung des Saldos" (also in meinem Beispiel die Eur 25,-) mit ein. So haben wir die Zahlen auch im Antrag zur den November- und Dezemberhilfen angegeben. 

 

Im Nachhinein scheint mir dieses Vorgehen jedoch falsch. Zumindest die Umsatzverbuchung (hier Eur 20,-) machen für mich keinen Sinn. Auch Erhaltene Anzahlungen für Umsätze im gleichen Monat würde ich aus dem Betrag herausrechnen. Erstattungen würde ich tendenziell als negative Anzahlungen werten.

 

Gibt es hier weitere Erfahrungen oder Feedback von Anwälten/Steuerberatern?

 

Vielen Dank!

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letzte Antwort am 29.07.2021 18:13:49 von LukasK
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