Guten Abend Community!
Ich hoffe hier auf genauere Informationen hinsichtlich des Verkaufs von einem Betrieb im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe zu bekommen (die Bewilligungsstellen sind da ja leider sehr geizig).
Folgendes Problem. Ein Mandant hat den Antrag zur Corona Überbrückungshilfe III. Plus gestellt und hat die Förderung auch erhalten (15.03.2022 = Antragsdatum). Es wurde jedoch im Februar 2022 das Unternehmen verkauft, dass in gleicher Art und Umfang vom Käufer weitergeführt wurde.
Dieser hat anschließend erfolgreich die Corona Überbrückungshilfe IV beantragt.
Frage ist jetzt, ob der Mandant noch einen Anspruch auf die Überbrückungshilfe III Plus hat. Die Hotline war sich da einig, dass hier das Unternehmen im Mittelpunkt steht "es werden ja noch Umsätze erzielt". Somit müsste die Förderfähigkeit nach wie vor bestehen und es kann keine Betriebsaufgabe sein.
Auch per E-Mail wurde sich auf die weiterhin bestehende Förderfähigkeit berufen "Der Eigentümer ist in der Regel nur der Vertreter des Unternehmens" mit dem Hinweis auf ein Einzelunternehmen.
Jetzt wurde im Schlussabrechnungsportal in den Hinweisen ergänzt, dass ein Verkauf als Betriebsaufgabe zu werten ist, was im Ganzen wieder widersprüchlich ist.
Das ist der Bewilligungsstelle auch bekannt, man solle sich trotzdem auf die geltenden FAQ berufen.
Ist hier schon ein ähnliches Problem bekannt? Bzw. hat jemand hier Information was nun richtig ist?
Besten Dank im Voraus für die Antworten
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn das Unternehmen im Februar 2022 verkauft wurde und der VERkäufer im März 2022 einen Antrag gestellt hat, war er nicht antragsberechtigt, da er nicht mehr Eigentümer des Unternehmens war.
Dieser Antrag hätte eigentlich durch den Käufer gestellt werden müssen.
Nach meiner Einschätzung muss der Verkäufer mangels Antragsberechtigung zurückzahlen und der Käufer kann leider keinen neuen Antrag mehr stellen, da die Antragsfrist natürlich längst abgelaufen ist.
Ich denke auch nicht, daß man da im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge etwas deichseln kann, da der Verkäufer den Antrag unter Angabe falscher Voraussetzungen gestellt hat und nicht als Rechtspersönlichkeit des verkauften Unternehmens.
Soweit meine Sicht der Dinge... ABER:
Wenn aus Sicht der Hotline hier eine Aussage im Sinne des Mandanten getroffen wurde und auf das "Unternehmen" abgestellt werden soll (wobei der ÜBH3plus-Antrag ja eigentlich gar nicht vom dem Unternehmen gestellt wurde, welches ÜBH4 bekommen hat), würde ich diese Aussagen dokumentieren und im Sinne dieser Aussage weiterarbeiten - denn wer sind wir, an den Evangelien der Hotline zu zweifeln?
Danke für die schnelle Antwort.
Bloß wenn man der Hotline glauben schenkt, und sich man auf das Unternehmen beschränkt, dann ist das Unternehmen ja in gleicher Art und Umfang sowohl vor dem Verkauf als auch nach dem Verkauf vorhanden. In dem Fall wäre der "Vertreter" nur ein anderer.
Bzgl. ihres ABER's.
Da haben wir auch schon drüber nachgedacht, wobei uns dann der Gedanke gekommen ist, ob die Bewilligungsstelle am Ende argumentiert, dass der Verkäufer keine Schlussabrechnung für die erhaltenen Förderungen abgegeben hat sondern nur der Käufer.
In dem Fall wäre dann die gesamte Förderung des Verkäufers zurückzuzahlen.
Wie schätzen Sie das Risiko ein?
Besten Dank.
@Steuerfix schrieb:Danke für die schnelle Antwort.
Bloß wenn man der Hotline glauben schenkt, und sich man auf das Unternehmen beschränkt, dann ist das Unternehmen ja in gleicher Art und Umfang sowohl vor dem Verkauf als auch nach dem Verkauf vorhanden. In dem Fall wäre der "Vertreter" nur ein anderer.
Das mag z. B. bei einer GmbH zutreffend sein, aber bei einem Einzelunternehmen hat das Unternehmen an sich keine eigene Rechtspersönlichkeit - diese hängt am Unternehmer. Das Einzelunternehmen an sich kann keine eigene Rechtspersönlichkeit entwickeln - diese ist immer der Einzelunternehmer.
Dem Käufer wurde also streng genommen kein Unternehmen verkauft, sondern die "Geschäftsidee" des Verkäufers und der Käufer macht nun einfach das Gleiche weiter.
Bzgl. ihres ABER's.
Da haben wir auch schon drüber nachgedacht, wobei uns dann der Gedanke gekommen ist, ob die Bewilligungsstelle am Ende argumentiert, dass der Verkäufer keine Schlussabrechnung für die erhaltenen Förderungen abgegeben hat sondern nur der Käufer.
In dem Fall wäre dann die gesamte Förderung des Verkäufers zurückzuzahlen.
Wie schätzen Sie das Risiko ein?
Das Risiko schätze ich hoch ein.
Die Auskunft der Hotline ist schlichtweg falsch und die Hotline entscheidet später auch nicht über den Fall, sondern die Bewilligungsstelle. Und wer die Musik bezahlt, darf sie auch bestimmen.
Jetzt kommt wieder ein ABER:
Welche Szenarien sind denkbar?
Ausgangslage: Ich denke, wir sind uns einig, daß der VERkäufer nicht antragsberechtigt war und der Käufer keinen Antrag mehr stellen kann.
Die richtige Konsequenz lautet also: Ersatzlose Rückzahlung der ÜBH3plus.
Nun könnten Sie entweder
Eigentlich haben Sie nichts zu verlieren, da die Rückzahlung ohnehin die richtige Konsequenz ist. Die Entscheidung, ob ein Resultat 1a für Sie moralisch vertretbar ist und welche Konsequenzen das haben könnte, obliegt allein Ihnen als prüfender Dritter.
Denn wenn das Geld aus der ÜBH3plus nicht dem Käufer zugeflossen ist, hat sich der Verkäufer nüchtern betrachtet mit dem ÜBH3plus-Antrag noch einen netten Nachschlag auf seinen Kaufpreis erschlichen.
Inwieweit diese Vorgänge dann justiziabel wären, vermag ich nicht zu beurteilen.
Das eigentliche Problem ist doch: Gibt man wissentlich eine falsche Schlussabrechnung ab, ist das doch zumindest Beihilfe beim Subvensionsbetrug. Und aus der Nummer kommt man auch nicht raus, da hier ja eindeutig die Antragsberechtigung nicht vorlag. Ob man sich den Packen als prüfender Dritter aufladen will?