Hallo liebe Community,
ich kämpfe mit meinem letzten Antrag.
Mein Mandant ist Freiberufler/Physiotherapeut, da am 28.2.2020 nur ein AN unter 30 Stunden, hier auch als Soloselbstständig einzustufen.
Indirekt betroffen, erzielt auch über 80% seiner Einkünfte über geschlossene Hotels, da ja die Gäste ausgeblieben sind.
Im November habe ich nun die Konstellation, dass bei direktem Monatsvergleich er keine Novemberhilfe bekommen würde, da der Umsatz im November 2020 höher ist wie im November 2019.
Als Soloselbstständiger habe ich jedoch die Wahlmöglichkeit mit dem Durchschnitt des Jahres 2019 zu vergleichen.
Dann würd er tatsächlich eine Novemberhilfe erhalten.
Habe ich irgendwo eine Voraussetzung überlesen, oder ist das wirklich so?
Dass er einen Anspruch auf eine Zahlung hat, obwohl der Umsatz in diesem Monat höher ausfällt?
Ich meine, gut für meinen Mandanten, aber auch richtig von mir festgestellt?
Im Jahresvergleich ist natürlich ein deutlicher Umsatzrückgang sichtbar.
Da bei jeder Hilfe die Voraussetzungen anders sind, sehe ich den Wald vor lauter Bäumen schon nicht mehr...
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ja, das ist richtig.
Es muss nur beachten werden, dass das Wahlrecht einheitlich für die Novemberhilfe- und Dezemberhilfe ausgeübt werden muss (Tz. 2.1 der FAQ).
Ein Antrag auf Novemberhilfe mit durchschnittlichem Umsatz als Vergleichsumsatz und ein Antrag auf Dezemberhilfe mit Vergleichsumsatz Dezember 2019 ist somit nicht möglich.
Super, vielen lieben Dank.
Das mit der Einheitlichkeit ist auch berücksichtigt.
Dann werde ich nun meinen letzten Antrag auf Novemberhilfe stellen.
Welch befreiendes Gefühl 😉