Guten Morgen zusammen,
mein Mandant hat mir am Freitag eröffnet, dass er am 08.01.2021 sein Gewerbe abgemeldet hat. Immer schön wenn man so etwas rechtzeitig erfährt und diesbezüglich Überlegungen anstellen kann.
Folgender Sachverhalt:
Er hat November und Dezemberhilfe beantragt.
Nun stellt sich mir die Frage, ob hier eine Rückzahlungsverpflichtung der beantragten und voll erhaltenen Hilfen besteht.
In den Bescheiden als auch in der FAQ's habe ich hierzu nichts gefunden. Lediglich wenn jeweils vor Antragstellung eine Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde würde sich eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben.
Bei den Überbrückungshilfen ist dies anders geregelt (zukünftige Betriebseinstellung), deswegen bin ich hier etwas unsicher ob ich nicht etwas überlesen habe.
Hier deswegen die Bitte um kurze Rückmeldung der Community ob ich das ganze richtig verstanden habe...
Vielen Dank vorab und einen besseren Start in die Arbeitswoche.
AKW
Aus Punkt 5.1 der FAQ zur Novemberhilfe:
Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 beziehungsweise 30. November 2020 nicht dauerhaft einstellt haben.
Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Eine Beantragung oder Auszahlung der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe durch bzw. an Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Insolvenzverfahren angemeldet oder den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
Daraus würde ich jetzt erst einmal keine Rückzahlungsverpflichtung ableiten und sagen, daß Sie das korrekt interpretiert haben.
Zufällig habe ich folgendes in der Erklärung des Antragstellers gefunden:
Sofern die Tätigkeit dauerhaft beendet wird bevor die Hilfe ausbezahlt wird, muss diese zurückbezahlt werden. Siehe Anhang.
Also kann dadurch eine Rückzahlungsverpflichtung für die November- und Dezemberhilfe bestehen.
@AKW schrieb:Nun stellt sich mir die Frage, ob hier eine Rückzahlungsverpflichtung der beantragten und voll erhaltenen Hilfen besteht.
Aber das ist doch dann in diesem Falle kein Problem, oder habe ich Sie da falsch verstanden und die Beträge sind noch nicht ausgezahlt?
Teilweise:
Gewerbeabmeldung am 08.01.2021
Die Novemberhilfeabschlagszahlung erfolgte am 23.12.2020
Die Novemberhilfeschlusszahlung erfolgte am 04.02.2021
Die Dezemberhilfeabschlagszahlung erfolgte am 04.02.2021
Die Dezemberhilfeschlusszahlung steht noch aus, bzw. wird diese Tage ausbezahlt da der Bescheid ergangen ist.
Nach meinem Denken würde wenn es gut läuft nur die Abschlagszahlung Novemberhilfe nicht zurückzubezahlen sein. Alles andere wäre zurück zu bezahlen.
So wird auch der Mandant jetzt aufgeklärt.
Ah, okay, das sieht dann schon etwas problematischer aus.
Ja, so würde ich den Sachverhalt auch interpretieren und den Mandanten entsprechend informieren.
Da hat er sich ja ein veritables Eigentor geschossen.