Hallo community,
ich habe ein Hotel, welches im (regelmäßig) November 2019 ca. 40% (4.000,00 Euro) des Umsatzes mit Dienst-/Geschäftsreisenden und 60% (6.000,00 Euro) des Umsatzes mit Übernachtungen zu touristischen Zwecken erzielt hat. Im November 2020 wurden nur 6.000 Euro mit Dienst-/Geschäftsreisenden erzielt.
Laut den FAQ gelten Beherbergungsbetriebe als direkt betroffene Unternehmen.
Alternative A:
Gilt dieses direkte Betroffenheit also insgesamt für beide vorgenannten Übernachtungsarten (Touri- und Geschäftsreisen) insgesamt? ==> Novemberhilfe = 10.000 Euro x 75% = 7.500 Euro abzgl. (6.000 Euro - 2.500,00 Euro) = 3..000 Euro
Alternative B:
Handelt es sich ggf. um einen Mischbetrieb? Der Touri-Umsatz ist durch Schließungsverordnung untersagt. Der Geschäftsreiseumsatz darf weiterhin stattfinden. ==> Das Hotel ist nicht antragsberechtigt, weil der Touri-Umsatz im Jahr 2019 nicht mehr als 80% betragen hat.
Laut der Auskunft der DEHOGA gegenüber dem Mandanten handelt es sich bei seinem Betrieb um eine Mischbetrieb => Alt. B)....
Ich tendiere aber auf Grund der FAQ zu Alternative A. Kann mir ggf. jemand weiterhelfen. Vielen Dank.
Wir haben uns da strikt an die FAQ gehalten: Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Ich denke der Hinweis hierauf ist auch nicht verkehrt: WICHTIGER HINWEIS bei Beantragung von staatlichen Hilfen (wie zum Beispiel: die Überbrückungshilfe, Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder November plus und Dezember plus) wegen EU-Beihilferecht und ungedeckter Fixkostenregelung
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
Fragen Sie Ihren Mandanten nach einer schriftlichen Aussage der Dehoga. Vermutlich hat Ihr Mandant dies missverstanden. Denn anhand der FAQ müsste Variante A greifen.
Danke an @merchantofdoubt und @simonw_ , somit sind auch meine letzten Zweifel ausgeräumt!
Wenn interessiert was die DEHOGA sagt? Das ist ein Gaststättenverband.
Das einzige was zählt sind die Vorgaben der FAQs seitens des Ministeriums. Wenn die keine Mischbetriebe kennen würde ich den Betrieb klar als eine Einheit sehen.
Sie geben ja auch nicht zwei getrennte Steuererklärungen für den Geschäftsreisendenumsatz und den Touriumsatz ab? -Es sind nicht zwei Betriebsstätten gemeldet?
--> Also keine schlafenden Hunde wecken.
DE**enHOchGroßeAnz... Wie ein Verband seine eigenen Mitglieder so mies verunsichern kann.... *Kopfschüttel*
EDIT: Der Hotelinhaber darf sich genauso gut vertreten fühlen wie wir uns durch die Kammern... 😂
@jjunker schrieb:Das einzige was zählt sind die Vorgaben der FAQs seitens des Ministeriums. Wenn die keine Mischbetriebe kennen würde ich den Betrieb klar als eine Einheit sehen.
Die FAQ kennen aber Mischbetriebe ...
@siwin002 Können Sie den Link zu den FAQs hier einmal einstellen? Ich habe das selber nicht geprüft, sondern aus den Posts weiter oben geschlussfolgert, dass seitens der FAQs nicht differenziert würde. Danke
DANKE. Unter dem Gesichtspunkt ist der Punkt 1.5 der FAQs schon recht eindeutig.
Es handelt sich um eine teilweise Einschränkung des Geschäftsbetriebs. Da ja nur die touristischen Umsätze entfallen, nicht aber die Umsätze der Geschäftsreisenden.
Dringender Rat für zukünftige Umsatzplanung hinsichtlich weiterer zu erwartender Hilfen.
"Auf Grund des notwendigen verschärften Hygiene Konzeptes können wir nur eine begrenzte Anzahl an Übernachtungsgästen aufnehmen"
Und dann mit dem Geschäftsreisendenumsatz eine Punktlandung bei 19,5 % des Vorjahresmonats schaffen.
Punkt 1.2 ist aber auch recht eindeutig: Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Wir gehen auch in jedem Fall von direkter Betroffenheit aus. Klar nach den FAQs.
Man kann ja direkt betroffen sein, allerdings dennoch ein Mischbetrieb sein.
So würde ich das zumindest definieren.
Meiner Ansicht nach muss im ersten Schritt entschieden werden ob direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen und anschließend ob es sich um einen Mischbetrieb handelt oder nicht.
Ich bin der Auffassung, dass es sich bei Ferienwohnungen / Hotels etc. um direkt betroffene handelt, da unstrittig die Übernachtungen für touristische Zwecke widersagt wurden. Im nächsten Schritt komme ich zu dem Schluss, dass es sich in aller Regel um Mischbetriebe handelt, da Übernachtungen für dienstliche Zwecke weiterhin erlaubt sind und somit geprüft werden muss, ob tatsächlich 80 % der im Vorjahr erzielten Umsätze mit touristischen Übernachtungen erzielt wurden. Dieses Verhältnis tatsächlich zu überprüfen dürfte sich für die Gastgeber der Häuser jedoch als äußerst schwierig gestalten, wenn nicht Big Data betrieben wird.
Zusammenfassen lässt sich festhalten, dass die FAQs einen noch weiter verunsichern und somit keine zweifelsfreie Antwort möglich ist. Zumal diese FAQs stetig geändert werden...
Ich vertrete auch die Meinung, dass ein Hotel direkt betroffen ist.
So habe ich es bei meinen Mandanten entsprechend geprüft und auch beantragt.
Das BmWi hat mir zu der Frage nun die folgende Antwort geschrieben und auf einen Mischbetrieb verwiesen....