Hallo Zusammen,
bei uns prasseln derzeit immer wieder lästige Rückfragen zu den eingereichten Schlussabrechnungs Paketen ein.
Bezüglich der November- und Dezemberhilfe haben wir immer folgenden "netten" Text:
"Bitte übermitteln Sie uns Auswertungen der Umsätze getrennt nach Außerhaus und Inhaus-Verkäufen, sowohl für den Vergleichs- und den Förder-Zeitraum.
Gemäß den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen sind bei Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes solche Umsätze vom Umsatzbegriff ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen (vgl. Vollzugshinweise zur Novemberhilfe C. Ziff. 2 Abs. 7, Vollzugshinweise zur Dezemberhilfe D. Ziff. 2 Abs. 7). Auch wenn die Umsätze, die auf Außerhausverkäufe entfallen, bei vorgenannten Gaststätten gemäß den Vollzugshinweisen nicht unter den Umsatzbegriff fallen, sind diese Umsätze bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bzw. des Schadens trotzdem einzubeziehen.
Denn ein anderes Ergebnis würde insbesondere den Zweck der November- und Dezemberhilfe, die wirtschaftliche Existenz eines Antragstellers durch eine teilweise Kompensation der erlittenen erheblichen Umsatzausfälle zu sichern, vereiteln.
Es hätte zur Folge, dass der Antragsteller wirtschaftlich besser stehen würde, als er ohne die Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gestanden hätte. Die Umsätze auf Außerhausverkäufe sind bei der Berechnung der Billigkeitsleistung zu berücksichtigen. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen (vgl. Vollzugshinweise Novemberhilfe C. Ziff. 1 Abs. 1; Vollzugshinweise Dezemberhilfe D. Ziff. 1 Abs. 1)."
Ich muss ehrlich gestehen, dass und das so nicht bewusst war 😕
Haben nur wir das Porblem?
Bedeutet dies nicht eine Reihe von Nachzahlungen?
Über eure Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Guten Morgen @Neuling20 ,
das steht leider so in den FAQ:
Stand meine ich auch schon immer drin. Hab mir leider damals noch keine Kopien der FAQs gesichert gehabt.
Die Rückfrage habe ich auch von der L-Bank bekommen. War aber kein Problem, da kein Außerhausverkauf stattgefunden hat.
Grüße
AKW
Guten Morgen AKW,
vielen Dank für die Rückmeldung. Dieser Punkt der FAQ ist mir bekannt.
Wir haben bei allen Mandanten im Vergleichszeitraum nur die Umsätze zum vollen Steuersatz berücksichtigt.
Eine Anrechnung der Umsätze des Außerhausverkaufs ist unterblieben-> wg 2.4 der faq….
Vielleicht versteh ich die Rückfrage der l-Bank auch nicht. Muss ich jetzt schauen, ob mein Gastronom mit außerhausverkauf in 11/20 besser stand, als im Vergleichszeitraum?
Und muss ich dir Hilfe ab kürzen?!?
…. Auch wenn die Umsätze, die auf Außerhausverkäufe entfallen, bei vorgenannten Gaststätten gemäß den Vollzugshinweisen nicht unter den Umsatzbegriff fallen, sind diese Umsätze bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bzw. des Schadens trotzdem einzubeziehen.
Denn ein anderes Ergebnis würde insbesondere den Zweck der November- und Dezemberhilfe, die wirtschaftliche Existenz eines Antragstellers durch eine teilweise Kompensation der erlittenen erheblichen Umsatzausfälle zu sichern, vereiteln.
Es hätte zur Folge, dass der Antragsteller wirtschaftlich besser stehen würde, als er ohne die Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gestanden hätte. Die Umsätze auf Außerhausverkäufe sind bei der Berechnung der Billigkeitsleistung zu berücksichtigen. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen (vgl. Vollzugshinweise Novemberhilfe C. Ziff. 1 Abs. 1; Vollzugshinweise Dezemberhilfe D. Ziff. 1 Abs. 1)."
Also ich geh davon aus, dass die L-Bank hier wissen will, ob Sie sowohl im Vergleichsumsatz Nov 2019 als auch im Fördermonat Nov 2020 die Außerhausumsätze herausgerechnet hatten oder den kompletten Umsatz als Förderumsatz angegeben haben.
Und das halt als Aufstellung, damit die das auf den ersten Blick erkennen.
Die L-Bank kontrolliert uns prüfende Dritte wie wenn wir die Antragsteller wären. Auf dieses Niveau müssen Sie sich bei der Fragestellung immer Gedanklich herablassen.
Grüße
AKW
Wehren:
Diese Überkompensation stand nicht in den FAQ unter 2.1 und wurde jetzt rückwirkend reingebastelt. Ich stelle nachfolgend Ausschnitte aus den FAQ rein:
Stand 05.11.2020
Das ist nur eine Auswahl: Auch die Änderungen in 2021 und 2022 zeigen hierüber keine andere Aussage. Hier handelt es sich wohl um Anweisungen aus dem BMWK., also "Geld zurückholen auf Teufel komm raus".
Nach all dem weiß ich, für den Staat nur noch das, was sein muss, aber nichts mehr, was er gerne hätte. In Anbetracht dessen, dass wir auf diese Art und Weise verheizt werden, kann er seine Wünsche zukünftig gerne selber umsetzen. Ob der Staat da weit kommt, vermutlich nein, aber ich schlafe ruhiger und habe weniger Stress. Die Jahre 2020-2022 und jetzt die SAR reichen mir für ein ganzes Leben - nie wieder.
FAQ 25.11.2020
FAQ 10.12.2020
Da würde ich einen Teufel tun. Das stand nicht drin und basta.
Zwei Möglichkeiten:
1) klagen
2) akzeptieren.
Bevor man sich entscheidet worüber man streitet, würde ich einfach bei allen nachrechnen. Ganz ehrlich, ich habe viel Gastro, aber so toll war der der Außer-Haus-Verkauf (bis auf einen Betrieb) nicht.
Achtung beim Vergleichsumsatz in 2020 ist das tückisch, da die Speisenumsätze im Haus ab 01.07.2020 auch 7 Prozent waren. Getränke Außer-Haus kann ich gar nicht unterscheiden, da in den Kassen immer der gleiche Artikel angebucht wurde (ist ja immer 19 Prozent, gut ausgenommen Latte Macchiato to Go).
Ich schlage das Kreuz, bei mir sind alle SAR 1 durch (ich war auch zum 07.06.2023 fertig). Ich warte noch auf alle SAR 2...
Würde mich jetzt hier auch gerne anhängen.
Das könnte bei dem einen oder anderen Mandanten bei uns jetzt ziemlich einschlagen. Muss ich denn jetzt schon eine ggf. Vorliegende Überkompensation bereits im SAR berücksichtigen? Bzw. Kann ich das überhaupt
Nein, so eine Rechnung wird nirgends gefordert.
Auf Nachfrage, was diese Anmerkung/Rückfrage jetzt soll, und wo man eine derartige Rechnung angeben soll, kam von der l-Bank bislang noch keine Reaktion
Habe auch nochmal ein bisschen nachgelesen.
Das einzige was ich in diese Richtung jetzt gefunden habe, steht in dem FAQ zu den Beihilfen.
Welches Beihilferegime hast du gewählt, dass es zu der Rückfrage kam ?
Bei uns kam immer die kleinbeihilfe zum Tragen.
Es gibt ja den schadensausgleich, den haben wir aber nicht angewendet .
Wenn ich ne Rückmeldung von der l-Bank bekomme, gebe ich Bescheid 🙂
Bin gespannt!
Oder auch nicht